6
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten
Neuwahl in ihren Aemtern.
§ 10.
Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen (Ge
meindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vorschriften
dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische Ergänzungen
sind insoweit zulässigy als sie den Bestimmungen dieser Verordnung
und der nach § 8 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen.
Aus der Ergänzungs Verordnung vom 31. Januar 1919 sind 1 her
vorzuheben die §§ 3 bis 5:
§ 3.
Der § 31 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung
der Städte und Flecken der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April
1869 wird dahin geändert, daß die drei Kandidaten für jede einzelne
Stelle des Magistrats nicht von einer gemeinschaftlichen Kommission
der beiden städtischen Kollegien, sondern von der Stadtverordneten
versammlung allein präsentiert werden.
§ 4.
Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeinde
vertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an
Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen)
festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung
festzusetzen, welche dem .entgangenen Arbeitsverdienst entspricht.
§ 5.
Die Provinzen Posen und Westpreußen sowie der Regierungs
bezirk Oppeln bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der
Verordnung ausgeschlossen.
Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern (Bürgermeistern, Ma
gistratsmitgliedern) finden in den Stadt- und Landgemeinden dieser
Provinzen bis zur Einführung der genannten Verordnung durch die
bestehenden Gemeindevertretungen nicht statt. Die erforderlichen
Stellenbesetzungen erfolgen solange nach Anhörung der Gemeinde
vertretungen durch das Ministerium des Innern.
Durch diese Verordnungen waren die ersten Verordnungen
vom 10. bzw. 23. November 1918 überholt.
Bei der Vielgestaltigkeit der Gemeindeordhungen erwiesen sich
bald eine Reihe weiterer Notgesetze als erforderlich. Die ver
fassunggebende Landesversammlung beschloß unter dem 10. April
1919 das Gesetz über die Wahlen zu den Magistraten im Gebiete
der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung und unter dem
15. Juli 1919 das Gesetz über das Bürger- und Gemeinderecht der
Frauen und die weitere Durchführung der Gemeindewahlen. Das
erstgenannte Gesetz enthielt nur den einen Paragraphen:
Im Gebiete der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung sind
bis zur endgültigen Regelung des Gemeindewahlrechts für
Wahlen zu den Magistraten alle diejenigen Personen wahlberech
tigt, denen naoh der Verordnung vom 24. Januar 1919 das Wahl
recht zusteht.
Bis auf weiteres sind den Wahlen die Wahllisten zugrunde
zu legen, auf Grund deren die Wahlen zu den Gemeindevertre
tungen stattgefunden haben.
Bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Magistratsstellen ist
die Vornahme der Wahlen in einem Wahlgang zulässig.