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Das Gesetz vom 15. Juli 1919 bestimmte einmal, daß das
Bürger- und Gemeinderecht in den Stadt- und Landgemeinden
unter d'er gleichen Voraussetzung wie den Männern auch den
Frauen zusteht, und zweitens gab es dem Staatsministerium die
Ermächtigung, die Verordnungen vom 24. und 31. Januar 1919
über die anderweite Regelung des Gemeindewahlreohts in den
Provinzen Posen und Westpreußen sowie im Regierungsbezirk
Oppeln einzuführen.
Zu den bisher erlassenen Zwischengesetzen kam als weiteres
das Gesetz, betr. vorläufige Regelung verschiedener Punkte des
Gemeindeverfassungsrechts vom 18. Juli 1919, das unter Auf
hebung aller entgegenstehenden Bestimmungen der Gemeindever
fassungsgesetze und der sonstigen Gesetze das Stimmrecht in den
Gemeindeversammlungen in llebereinstimmung mit der Verord
nung vom 24. Januar 1919 brachte und sich in einem weiteren
Abschnitt mit der Neuwahl der unbesoldeten Gemeindevorstandk-
mitglieder und Kreisdeputierten befaßte. In dieser Beziehung ent
hielt das Gesetz im wesentlichen folgende Bestimmungen:
§ 2.
Die Wahlzeit der unbesoldeten Gemeinde- (Dorf- und Bauern
schafts-) Vorsteher, ihrer Stellvertreter, der unbesoldeten Schöffen, der
unbesoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten sowie der Kreis
deputierten endigt mit dem 31. August 1919.
§ 3.
Die ausscheidenden Gemeinde- (Kreis-) Beamten führen die Dienst
geschäfte bis zur Einführung der neugewählten mit ihren bisherigen
Rechten und Pflichten fort.
§ 4.
C) Bis zum 31. August 1919 sind die Neuwahlen vorzunehmen. Der
Wahltag wird innerhalb dieser Frist durch Beschluß des Kreisaus
schusses — in Städten der Stadtverordnetenversammlung — festgesetzt.
( 2 ) Sofern in einer Gemeinde (einem Kreise) die Durchführung der
Wahl bis zu diesem Zeitpunkte nicht möglich ist, kann die Neuwahl
durch Beschluß des Kreisausschusses — in Stödten der Stadtverord
netenversammlung — bis spätestens zum 31. Oktober 1919 hinaus
geschoben werden.
( ;l ) In den Provinzen Westpreußen und Posen, dem Regierungs
bezirk Oppeln sowie in den vom Feinde besetzten Gebieten der Rhein
provinz und der Provinz Hessen-Nassau finden die Neuwahlen erst
nach Durchführung der Wahlen zu den Gemeindevertretungen bzw.
Kreistagen statt.
§ 5.
Soweit nach den Städteordnungen der Magistrat oder einzelne
Magistratsmitglieder bei der Präsentation oder Wald von Magistrats
mitgliedern mitzuwirken haben, stehen diese Rechte der Stadtverord
netenversammlung zu.
§ 6.
Soweit in den Landgemeinden — in den Hohenzollemschen Landen
auch in den Städten — die Neuwahl der Gemeindevorstandsmitglieder
einschließlich der Schöffen durch die Gemeindevertretung allein oder
in gemeinschaftlicher Sitzung mit dem Gemeinderat zu erfolgen hat,
haben die Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Beigeordneten, Stell
vertreter) und Schöffen kein Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit ent
scheidet das durch die Hand des Gemeindevorstehers zu ziehende Los.