Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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§ 13. 
fi) In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in welcher 
die Zahl der in der Liste verzeichneten Stimmberechtigten (§ 12) mehr 
als 40 beträgt, eine Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) zu wählen. 
( 2 ) Durch ein auf Beschluß der Gemeindeversammlung nach §§ 41, 
42 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hannover zu erlassendes 
Ortsstatut kann die Wahl einer Gemeindevertretung auch bei einer ge 
ringeren Anzahl von Stimmberechtigten angeordnet werden. 
§ 14. 
Die Zahl der Gern eindever ordneten (§ 13) wird erstmalig durch Be 
schluß des Kreisausschusses, weiterhin durch Ortsstatut, über das die 
Gemeindevertretung beschließt, festgesetzt. 
§ 15. 
In den Landgemeinden der Provinz Hannover tritt die Gemeinde 
vertretung in allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Gemeinde 
versammlung. 
Weiter sieht das Gesetz die Neuwahl aller gewählten Mitglieder, 
aller Gemeindedeputationen und -kommissionen sowie der vom 
Kreistage gewählten Mitglieder der für Zwecke 'der allgemeinen 
Landesverwaltung eingerichteten Kommissionen und der gewählten 
Mitglieder des Provinzialrats und des Bezirksausschusses und ihrer 
Stellvertreter auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems vor. 
Die Dauer der Wahlzeit regelt das Gesetz nicht, hierüber und über 
eine etwaige Neuwahl überläßt es den neuen Gemeindeverfassungs- 
gesetzen die Beschlußfassung. Das Gesetz legt im übrigen die 
Verpflichtung der neu gewählten Gemeindevertreter zur gewissen 
haften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, die grundsätzliche Oeffent- 
lichkeit der Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindever 
tretung, Gemeindeausschuß, Gemeinderat), der Bürgermeisterei 
versammlung und deT Amtsversammlungen und das Hausrecht des 
Vorsitzenden gegenüber störenden Zuhörern fest. Endlich hebt 
es diejenigen Bestimmungen in Eingemeindungsverträgen auf, 
welche Einschränkungen des passiven Wahlrechts durch die Vor 
aussetzung des an bestimmte Ortsteile gebundenen Wohnsitzes 
der Stadtverordneten, unbesoldeten Magistratsmitgliedem und un 
besoldeten Beigeordneten enthalten. 
Alle bis dahin getroffenen Regelungen, die nur vorläufigen 
Charakter trugen, wollte die Regierung durch die neuen Ge 
meindeverfassungsgesetze (Entwurf einer preußischen 
Städteordnung und einer preußischen Landgemeindeverordnung) 
ersetzen, die sie dem Landtage im Dezember 1922 vorlegte. Die 
Beratungen im Ausschuß, dem der Landtag die Entwürfe über 
wies, zeigten, daß mit einer baldigen Verabschiedung nicht zu 
rechnen war; tatsächlich sind die neuen Gemeindeverfassungs 
gesetze bisher immer hoch nicht zustande gekommen. Anderer 
seits herrschte unter allen Parteien Einmütigkeit darüber, daß die 
auf Grund der Verordnungen vom Januar 1919 gewählten Ge 
meindevertretungen überaltert waren und daß sobald als möglich 
Neuwahlen ausgeschrieben werden müßten. Infolgedessen wurde 
zwischen Regierung und Parlament eine Verständigung dahin er 
zielt, daß unter Beachtung der zu den Vorschriften über das Ge 
meindewahlrecht vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse auf Grand 
eines besonderen Gesetzes die Gemeinde-Parlamente neu zu
	        
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