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§ 13.
fi) In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in welcher
die Zahl der in der Liste verzeichneten Stimmberechtigten (§ 12) mehr
als 40 beträgt, eine Gemeindevertretung (Gemeindeausschuß) zu wählen.
( 2 ) Durch ein auf Beschluß der Gemeindeversammlung nach §§ 41,
42 der Landgemeindeordnung für die Provinz Hannover zu erlassendes
Ortsstatut kann die Wahl einer Gemeindevertretung auch bei einer ge
ringeren Anzahl von Stimmberechtigten angeordnet werden.
§ 14.
Die Zahl der Gern eindever ordneten (§ 13) wird erstmalig durch Be
schluß des Kreisausschusses, weiterhin durch Ortsstatut, über das die
Gemeindevertretung beschließt, festgesetzt.
§ 15.
In den Landgemeinden der Provinz Hannover tritt die Gemeinde
vertretung in allen Rechten und Pflichten an die Stelle der Gemeinde
versammlung.
Weiter sieht das Gesetz die Neuwahl aller gewählten Mitglieder,
aller Gemeindedeputationen und -kommissionen sowie der vom
Kreistage gewählten Mitglieder der für Zwecke 'der allgemeinen
Landesverwaltung eingerichteten Kommissionen und der gewählten
Mitglieder des Provinzialrats und des Bezirksausschusses und ihrer
Stellvertreter auf der Grundlage des Verhältniswahlsystems vor.
Die Dauer der Wahlzeit regelt das Gesetz nicht, hierüber und über
eine etwaige Neuwahl überläßt es den neuen Gemeindeverfassungs-
gesetzen die Beschlußfassung. Das Gesetz legt im übrigen die
Verpflichtung der neu gewählten Gemeindevertreter zur gewissen
haften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, die grundsätzliche Oeffent-
lichkeit der Sitzungen der Gemeindeversammlung (Gemeindever
tretung, Gemeindeausschuß, Gemeinderat), der Bürgermeisterei
versammlung und deT Amtsversammlungen und das Hausrecht des
Vorsitzenden gegenüber störenden Zuhörern fest. Endlich hebt
es diejenigen Bestimmungen in Eingemeindungsverträgen auf,
welche Einschränkungen des passiven Wahlrechts durch die Vor
aussetzung des an bestimmte Ortsteile gebundenen Wohnsitzes
der Stadtverordneten, unbesoldeten Magistratsmitgliedem und un
besoldeten Beigeordneten enthalten.
Alle bis dahin getroffenen Regelungen, die nur vorläufigen
Charakter trugen, wollte die Regierung durch die neuen Ge
meindeverfassungsgesetze (Entwurf einer preußischen
Städteordnung und einer preußischen Landgemeindeverordnung)
ersetzen, die sie dem Landtage im Dezember 1922 vorlegte. Die
Beratungen im Ausschuß, dem der Landtag die Entwürfe über
wies, zeigten, daß mit einer baldigen Verabschiedung nicht zu
rechnen war; tatsächlich sind die neuen Gemeindeverfassungs
gesetze bisher immer hoch nicht zustande gekommen. Anderer
seits herrschte unter allen Parteien Einmütigkeit darüber, daß die
auf Grund der Verordnungen vom Januar 1919 gewählten Ge
meindevertretungen überaltert waren und daß sobald als möglich
Neuwahlen ausgeschrieben werden müßten. Infolgedessen wurde
zwischen Regierung und Parlament eine Verständigung dahin er
zielt, daß unter Beachtung der zu den Vorschriften über das Ge
meindewahlrecht vom Ausschuß gefaßten Beschlüsse auf Grand
eines besonderen Gesetzes die Gemeinde-Parlamente neu zu