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4.. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch
darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie
vor dem Kriege innehatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer
verbände werden dahin wirken, daß durch Beschaffung von Rohstoffen und
Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Umfange durchgeführt
werden kann.
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises.
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend
den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvercinbarungen
mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen.
Die Verhandlungen hierüber sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst
zum Abschluß zu bringen.
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist
ein Arbeiterausschuß einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft
mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, daß die Verhältnisse des
Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarungen geregelt werden.
8. In den Kollektivvereinbarnngen sind Schlichtungsausschüsse resp. Einigungs-
ämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretern.
9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe
auf acht Stunden festgesetzt. Berdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Ver
kürzung der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden.
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen, sowie zur Regelung der zur De
mobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung
der Existenzmöglichkeiten der Arbeiterschaft, insbesondere der Schwerkriegsbe
schädigten zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeit
geber- und Arbeitnehmer-Organisationen ein Zentralausschuß auf paritätischer
Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet.
11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung grundsätzlicher Fragen,
soiveit sich solche namentlich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und Arbeits
verhältnisse ergeben, sowie die.Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere Be
rufsgruppen zugleich betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sic nicht innerhalb einer Woche
von einem der in Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbünde ange
fochten werden.
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gelten,
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung bis auf weiteres nüt einer
gegenseitigen dreimonatigen Kündigung.
Diese Vereinbarung soll sinngemäß auch für das Verhältnis zwischen den Arbeit
geberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten.
In der Debatte wurde eingehend über die einzelnen Bestimmungen der Ver
einbarung verhandelt, wobei die Vertreter der Gemeindearbeiter und Eisenbahner
auf die Schwierigkeit der Durchführung verschiedener Punkte in den Staats- und
Gemeindebetrieben hinweisen. Die Schwierigkeiten wurden, besonders ivährend
der Zeit der Demobilmachung, anerkannt, sobald diese Periode aber überwunden ist,
müssen die Bestimmungen auch in diesen Betrieben durchgeführt werden. Mit der
Unterzeichnung der Vereinbarungen würde in ganz Deutschland der achtstündige
Arbeitstag in Kraft treten. Hervorgehoben tvird weiter, daß im Rahmen der Verein
barung die einzelnen Organisationen ihre weiteren Abmachungen nach wie vor treffen
können. Nachdem Legten noch mitgeteilt, daß bis jetzt die Vereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände, die die meisten Verbände der Schwerindustrie umfaßt, sowie eine
Reihe großiudustrieller Arbeitgeberverbände sich der Vereinbarung bereits angeschlossen
haben, daß ferner zu erwarten ist, daß sich sämtliche Arbeitgeberverbände anschließen
werden, st i m in t die Konferenz einmütig der Unterzeichnung zu.