Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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4.. Sämtliche aus dem Heeresdienst zurückkehrenden Arbeitnehmer haben Anspruch 
darauf, in die Arbeitsstelle sofort nach Meldung wieder einzutreten, die sie 
vor dem Kriege innehatten. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer 
verbände werden dahin wirken, daß durch Beschaffung von Rohstoffen und 
Arbeitsaufträgen diese Verpflichtung in vollem Umfange durchgeführt 
werden kann. 
5. Gemeinsame Regelung und paritätische Verwaltung des Arbeitsnachweises. 
6. Die Arbeitsbedingungen für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sind entsprechend 
den Verhältnissen des betreffenden Gewerbes durch Kollektivvercinbarungen 
mit den Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer festzusetzen. 
Die Verhandlungen hierüber sind ohne Verzug aufzunehmen und schleunigst 
zum Abschluß zu bringen. 
7. Für jeden Betrieb mit einer Arbeiterschaft von mindestens 50 Beschäftigten ist 
ein Arbeiterausschuß einzusetzen, der diese zu vertreten und in Gemeinschaft 
mit dem Betriebsunternehmer darüber zu wachen hat, daß die Verhältnisse des 
Betriebes nach Maßgabe der Kollektivvereinbarungen geregelt werden. 
8. In den Kollektivvereinbarnngen sind Schlichtungsausschüsse resp. Einigungs- 
ämter vorzusehen, bestehend aus der gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und 
Arbeitgebervertretern. 
9. Das Höchstmaß der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit wird für alle Betriebe 
auf acht Stunden festgesetzt. Berdienstschmälerungen aus Anlaß dieser Ver 
kürzung der Arbeitszeit dürfen nicht stattfinden. 
10. Zur Durchführung dieser Vereinbarungen, sowie zur Regelung der zur De 
mobilisierung, zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und zur Sicherung 
der Existenzmöglichkeiten der Arbeiterschaft, insbesondere der Schwerkriegsbe 
schädigten zu treffenden weiteren Maßnahmen wird von den beteiligten Arbeit 
geber- und Arbeitnehmer-Organisationen ein Zentralausschuß auf paritätischer 
Grundlage mit beruflich gegliedertem Unterbau errichtet. 
11. Dem Zentralausschuß obliegt ferner die Entscheidung grundsätzlicher Fragen, 
soiveit sich solche namentlich bei der kollektiven Regelung der Lohn- und Arbeits 
verhältnisse ergeben, sowie die.Schlichtung von Streitigkeiten, die mehrere Be 
rufsgruppen zugleich betreffen. Seine Entscheidungen haben für Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer verbindliche Geltung, wenn sic nicht innerhalb einer Woche 
von einem der in Frage kommenden beiderseitigen Berufsverbünde ange 
fochten werden. 
12. Diese Vereinbarungen treten am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gelten, 
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung bis auf weiteres nüt einer 
gegenseitigen dreimonatigen Kündigung. 
Diese Vereinbarung soll sinngemäß auch für das Verhältnis zwischen den Arbeit 
geberverbänden und den Angestelltenverbänden gelten. 
In der Debatte wurde eingehend über die einzelnen Bestimmungen der Ver 
einbarung verhandelt, wobei die Vertreter der Gemeindearbeiter und Eisenbahner 
auf die Schwierigkeit der Durchführung verschiedener Punkte in den Staats- und 
Gemeindebetrieben hinweisen. Die Schwierigkeiten wurden, besonders ivährend 
der Zeit der Demobilmachung, anerkannt, sobald diese Periode aber überwunden ist, 
müssen die Bestimmungen auch in diesen Betrieben durchgeführt werden. Mit der 
Unterzeichnung der Vereinbarungen würde in ganz Deutschland der achtstündige 
Arbeitstag in Kraft treten. Hervorgehoben tvird weiter, daß im Rahmen der Verein 
barung die einzelnen Organisationen ihre weiteren Abmachungen nach wie vor treffen 
können. Nachdem Legten noch mitgeteilt, daß bis jetzt die Vereinigung Deutscher 
Arbeitgeberverbände, die die meisten Verbände der Schwerindustrie umfaßt, sowie eine 
Reihe großiudustrieller Arbeitgeberverbände sich der Vereinbarung bereits angeschlossen 
haben, daß ferner zu erwarten ist, daß sich sämtliche Arbeitgeberverbände anschließen 
werden, st i m in t die Konferenz einmütig der Unterzeichnung zu.
	        
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