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Der Zentralausschuß kann dem Zentralbor st and (§ 8) oder bort ihm.ein
zusetzenden Ausschüssen einen Teil seiner Aufgaben durch Beschluß übertragen.
Der Zcntralansschuß wird aus Abgeordneten gebildet, die bon den Fachgruppen
aus der Zahl ihrer Mitglieder zunächst für drei Jahre gewählt werden. Ferner treten
dem Zentralausschuß bei je 6 Vertreter, die bon den Zentralstellen der Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerverbände abgeordnet werden.
Für je 100 000 beschäftigte Arbeiter und Angestellte eines Industriezweiges wird
in der Fachgruppe je ein (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt. Angefangene
weitere 100 000 werden dann, wenn die Zahl 60 000 und mehr beträgt, für boll ge
rechnet. Unter 50 000 werden nicht mitgezählt.
Ueber die erstmalige Zusammensetzung gelten die Zahlen der in den einzelnen
Industriezweigen im Jahre 1913 beschäftigten Arbeitnehmer.
Fachgruppen, die weniger als 100 000 beschäftigte Arbeiter und Angestellte um
fassen, können zwecks Wahl bon Zentralausschußmitgliedern zu einem Wahlkörper
bereinigt werden.
§ 8. Der Zentralbo r st and besteht aus je zwölf (12) Vertretern der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bon dem Zentralausschnß ans seiner Mitte mit
einfacher Stimmenmehrheit zunächst für drei Jahre gewählt werden.
Wahl durch Zuruf ist zulässig. Je drei (3) dieser Vertreter müssen den Zentral
stellen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände angehören.
Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen.
Der Zcntralborstanü bertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen. Er führt hie
Beschlüsse des Zentralausschnsses aus und ist zur Auslegung bon Kollcktibberträgen
und zur Schlichtung bon Arbeitsstreitigkeiten berufen, soweit dies in den Kollektiv-
vereinbarungen borgesehen ist. Er entscheidet über die Aufnahme weiterer Organi
sationen. Er verwaltet die Mittel der Arbeitsgemeinschaft und stellt ihre Beamten an.
Der Zentralborstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Z 9. Die Kosten, welche der Zentralausschuß und der Zentralborstand ver
ursachen, werden von den Fachgruppen alljährlich aufgebracht, und zwar unigelegt
nach der Zahl ihrer Vertreter im Zentralausschuß.
Bis zur Wahl der Fachgruppen des Zentralausschusses und Zentralborstandes
werden als Provisorischer Zcntralborstand die Genossen Kube, Leipart und
Schlicke bestimmt. Die Generalkommission stellt ihrerseits auch einen Vertreter.
Zn einer Aussprache führt die Anfrage, ob die tägliche achtstündige Arbeitszeit
als Maximalarbeitszeit zu gelten hat oder ob zugunsten des freien Sonnabcndnach-
mittags die 48stündige Arbeitswoche eingeführt werden kann.
Bon L e g i e n wird festgestellt, daß eilte einheitlich bindende Festlegung von der
Konferenz iticht getroffen werden kann. Es muß der freien Vereinbarung der Parteien
vorbehalten bleiben.
* ... *
Punkt 2.
Beitragszahlung an die Generalkommission.
Hierzu liegt der Antrag der Generalkommission vor, genau wie im vorigen
Jahre einen Extra-Jahresbeitrag von 20 Pf. pro Mitglied an die Generalkommission
zu zahlen.
Paeplow beantragt im Aufträge seines Vorstandes, es bei einem Beitrag
von 10 Pf. bewenden zu lassen unter Anrechnung der Mitglicderzahl von 1918. Er
rechnet, daß sich die Fittanzlage durch den Zustrom von neuen Mitgliedern sehr bald
günstiger gestalten wird.
Kube behandelt den Etat der Generalkommission in seinen Einzelheiten und
kommt zu dem Schluß, daß 10 Pf. nicht ausreichen werden.