Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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Bei der Beratung der gewerkschaftlichen Grundsätze wird von Urban 
sehr scharf gegen die in der Arbeitsgemeinschaft kaufmännischer Verbände vereinigten 
Organisationen Stellung genommen, denen er trotz ihrer Zustimmung zu den vor 
liegenden Grundsätzen den gewerkschaftlichen Charakter' unbedingt bestreitet. Er be 
handelt die Satzungen dieser Vereine, sowie neuerdings verbreitete Flugblätter und 
sieht in der Anerkennung dieser Vereine als Gewerkschaften nur eine Stärkung der 
selben. Er wünscht darum eine schärfere Fassung der Grundsätze. 
Legten erklärt demgegenüber, daß wir doch ein Interesse daran haben, jene 
Arbeitnehmerschichten, die sich heute noch im bürgerlichen Lager, befinden, und die bei 
den Angestellten nach Hunderttausenden zählen, zu uns herüberzuziehen. Dadurch, 
daß wir die anderen Organisationen jetzt nicht abstoßen, sondern festlegen, wie sie zu 
handeln und ihre Statuten einzurichten haben, dadurch nur können wir sie der klassen 
bewußten Gesamiarbeiterschaft zuführen. 
Es wird zunächst die Einsetzung einer besonderen Kommission zur nochmaligen 
Durchberatung der Grundsätze eingesetzt. Der Kommission gehören an Döring, 
Heckmann, Mahler, Seitz, Stau dinge r. Außerdem je ein Vertreter der 
Bureauangestellten, Handlungsgehilfen und Eisenbahner. 
Nachdem auch die Vorschläge der Kommission zur Debatte gestellt waren, werden 
die Grundsätze mit folgender Einleitung angenommen: 
,Ms Gewerkschaften können nur solche Arbeitnehmerorganisationcn gelten, die in 
ihren Satzungen oder in ihrem Handeln die folgenden Regeln über Zusammensetzung, 
Leitung, Zweck und Mittel anerkennen: 
Z u s a m m e n s e h u n g. 
Eine Arbeitnehmergewcrkschaft bzw. deren Sparten oder Sektionen soll bestehen 
aus den Arbeitnehmern des betreffenden oder verwandten Berufes, die ohne Unter 
schied des Geschlechts, Glaubensbekenntnisses und der Partei aufgenommen werden 
müssen. Arbeitgeber oder deren Vertreter dürfen dieser Arbeitnehmergewcrkschaft 
nicht angehören. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn cs sich um bisherige Mit 
glieder der betreffenden Gewerkschaft handelt, die inzwischen Arbeitgeber oder Arbeit 
gebervertreter geworden sind und ihre Mitgliedschaft in der Arbeitnehmergewerkschaft 
nicht aufgeben wollen. Diesen außerordentlichen Mitgliedern darf weder Sitz noch 
Stimme in den leitenden, örtlichen, bezirklichen oder zentralen Instanzen der Arbeit 
nehmergewerkschaft zugebilligt werden. An Abstimmungen innerhalb der Ortsgruppe, 
der sie angehören, dürfen sie nicht teilnehmen. Arbeitgeber, die als solche ausgenommen 
wurden, müssen entfernt werden. Die Gewerkschaft muß den Grund der Gemeinsamkeit 
der Arbeitnehmerinteresscn gegenüber dem Unternehmertum und die daraus folgende 
Solidarität aller Arbeitnehmer anerkennen, sowie diese Grundsätze auch sozialpolitisch 
betätigen. 
Leitung. 
Die Leitung der Arbeitnehmergewerkschaftcn liegt sowohl in der Hauptgeschäfts 
stelle wie auch in den Bezirks- und örtlichen Organisationen in den Händen von Arbeit 
nehmern. Diese Leitungen werden von den Arbeitnehmern nach dem demokratischen 
Wahlverfahren gewählt. 
Zwecksatzung. 
Der Zweck einer Arbeitnehmergewerkschaft ist die Verbesserung der L o h n - 
und Arbeitsbedingungen und die Hebung der wirtschaftlichen, sozialen und 
rechtlichen Lage der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes. 
Mittel z u in Zweck. 
Zur Erreichung des Zweckes der Arbeitnehmergewerkschaft kommen in Betracht: 
s.) Verhandlungen mit den Arbeitgebern oder ihren Organisationen über die 
Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und den Abschluß von kollektiven 
Lohn- und Arbeitsverträgen. 
d) Die Arbeitsniederlegung (der Streik), wenn die Verhandlungen zu keinem 
annehmbaren Ergebnis führen.
	        
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