Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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5 Die Gewerkschaften haben auch in der G e m e i n w i r t s ch a f t und selbst in 
völlig sozialisierten Betrieben die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber Betriebs 
leitung, Gemeinde und Staat zu vertreten. Sie sind deshalb auch im Zeitalter des 
Sozialismus notwendig. Die sozialeFürsorge der Gesellschaft macht die gegen 
seitige Hilfe der Arbeiter in ihren Organisationen nicht entbehrlich. Die.Gewerk 
schaften fordern von der Gesellschaft eine ausreichende Fürsorge für die Bedürftigen, 
insbesondere für die Erwerbsunfähigen, Erwerbsbeschränkten und ohne eigenes Ver 
schulden Erwerbslosen. In dem Maße der Verwirklichung und Sicherung dieser 
öffentlichen Fürsorge können die gewerkschaftlichen Unterstützungseinrichtungcn ab 
gebaut werden. 
6. Die Interessengegensätze zwischen Betriebsleitungen und Arbeitnehmern 
werden auch in der Gemeinwirtschaft nicht völlig beseitigt werden können. Selbst 
wenn Arbeitseinstellungen infolge des sozialen Arbeitsrcchts und dcnwkratischer Mit- 
verwaltung der Arbeitnehmer eingeschränkt werden können und im Interesse der 
sozialistischen Volkswirtschaft durch schiedsgerichtliches Verfahren nach Möglichkeit ver 
hütet werden müssen, können die Arbeitnehmer auf das Streikrecht nicht verzichten. 
7. Das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter muß bei der gesamten Produktion, vom 
Einzelbetrieb beginnend bis in die höchsten Spitzen der zentralen Wirtschaftsorgani 
sation verwirklicht werden. Innerhalb der Betriebe sind freigewählte Arbeiter 
vertretungen (Betriebsräte) zu schaffen, die, im Einvernehmen mit den 
Gewerkschaften und auf deren Macht gestützt, in Gemeinschaft mit der Betriebs 
leitung die Betriebsdemokratic durchzuführen haben. Die Grundlage der Bctriebs- 
demokratie ist der kollektive Arbeitsvertrag mit gesetzlicher Rechtsgültigkeit. Die 
Aufgaben der Betriebsräte im einzelnen, ihre Pflichten und Rechte, sind in den Kollek 
tivverträgen auf Grund gesetzlicher Mindestbcstimmungen festzulegen. 
8. Die Durchführung der in diesen Richtlinien aufgestellten Forderungen ist Auf 
gabe der gewerkschaftlichen Zentralorganisationen in den einzelnen 
Industrie- und Bcrufszweigcn, die sich im Deutschen Gewerkschaftsb u n d 
zu einer Gesamtvcrtretung der Arbeit vereinigt haben. Ten zum Deutschen Gewerk 
schaftsbund gehörigen Gewerkschaften kann jeder Arbeiter und jede Arbeiterin bei- 
tretcn. Politische oder religiöse Ueberzeugung ist in dieser Organisation kein Hinde 
rungsgrund für den Beitritt. 
9. In den Gemeindebezirken oder größeren Wirtschaftsgebieten übernehmen die 
aus Urwahlen mit beruflicher Gliederung hervorgehenden Arbeiter röte neben 
den innerhalb der allgemeinen Wirtschaftsorganisation ihnen gesetzlich zugewiesenen 
Pflichten und Rechten auch die sozialen und kommunalpolitischen Aufgaben der seit 
herigen örtlichen G e w e r k s ch a f t s k a r t e l l e. An Stelle der letzteren treten 
Ortsausschüsse des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die ihre Tätigkeit auf die 
rein gewerkschaftlichen Aufgaben beschränken und daneben die Verbindung der Gewerk 
schaften mit den Arbeiterrätcü herstellen. 
10. Außer diesen örtlichen Arbeiterräten sind Arbeitervertretungen für 
größere Bezirke und für das Reich auf Grund von Urwahlen nach dem 
Verhältniswahlsystem zu berufen. Dieselben können mit entsprechend zusammen 
gesetzten Vertretungen der Betriebsleiter gemeinsam sozialpolitische und wirtschafts 
politische Angelegenheiten als Selbstverwaltungsorgane w.cr Volks 
wirtschaft (W i r t s ch a f t s k a m m e r n) behandeln, Gesetzentwürfe ausarbeiten 
und begutachten sowie Vorschriften für die Organisation der Betriebe und Wirt 
schaftszweige zu deren Sozialisierung ausarbeiten und auf ihre Durchführung hin 
wirken. 
11. Die Gewerkschaften können nach ihrem Charakter als Vertretung reiner 
Arbeiterinteressen nicht selber Träger der Produktion sein, als welche die Wirtschafts 
kammern zu gelten haben. Ihnen fällt aber die Führung einer zielbewußten 
Arbeiterpolitik innerhalb der Wirtfchaftskammcrn zu. Sie haben grundsätz 
liche und praktische Richtlinien für die Arbeitervertreter aufzustellen und für die 
dauernde Verbindung dieser Vertreter untereinander und mit den Gewerkschaften 
Sorge zu tragen. Sie müssen umfassende Maßnahmen treffen, um die Erkenntnis
	        
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