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Es wird weiter gewünscht, dasz auch die Organisationen, die
schon Gelder bewilligt haben, mit der Abführung warten,
bis die Frage allgemein entschieden töirb.
Bauer stellt fest, daß, falls sich die Belgier direkt an uns wenden,
die Generalkommission selbstverständlich das Recht hat, die Frage erneut auf
zunehmen.
Zu Punkt 4:
Die Mitwirkung der Gewerkschaften bei der Fürsorge für die Kriegsinvalidcn
hat der Verband der Holzarbeiter folgende Vorschläge eingereicht:
Die Gewerkschaften und die Kriegskrüppelfürsorge.
Vorbemerkung: Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen werden an die
Kriegsbeschädigten Renten, Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen gezahlt.
Die letzteren sind dauernd, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, und be
tragen für jede der besonders namhaft gemachten Verstümmelungen 27 Mk.
monatlich. Die Kriegszulage beträgt 15 Mk. monatlich, ist in der Höhe un
veränderlich und wird gezahlt an alle Kriegsteilnehmer, die dürch den Krieg
mindererwerbsfähig geworden sind. Sie würde sinngemäß in Fortfall kommen,
wenn die volle Erwerbstätigkcit wieder hergestellt wäre. Die eigentliche Rente
wird prozentual nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit In Prozenten der Voll
rente bemessen. Diese beträgt jährlich für
Feldwebel 900 Mk.,
Sergeanten , • ■ ■ 720 „
Unteroffiziere 600 „
Gemeine - - - 540 „
Nach dem jetzigen Gesetz kann bei einer Veränderung des Zustandes so
wohl eine Erhöhung als eine Herabsetzung der Rente stattfinden. Die Prüfung
und Erledigung darauf bezüglicher Anträge findet alljährlich einmal, in der
Regel bei Gelegenheit des Musterungsgeschäftes, statt. Bei Anträgen auf Er
höhung der Rente kann von dieser Zeitbeschränkung abgesehen werden.
Grundsätze für die Stellung der Gewerkschaften.
1. Nachdem die maßgebenden Stellen zu erkennen gegeben haben, daß es
zu den wichtigsten Aufgaben der Fürsorge gehören soll, die Kriegskrüppel wieder
erwerbsfähig zu machen, ist die Frage auf ein Gebiet geführt, das gewerk
schaftliche Interessen berührt. Die Gewerkschaften sind dadurch gezwungen, Stel
lung zu dieser Angelegenheit zu nehmen.
2. Bedenken gegen die Bestrebungen auf Wiederherstellung der Erwerbs-
sähigkeit können nicht erhoben werden. Es ist im Gegenteil anzuerkennen, daß
diese Bestrebungen sowohl im allgemeinen wirtschaftlichen als im Interesse der
Beteiligten, denen die Fürsorge gilt, liegen.
'3. Es müssen aber Maßnahmen gefordert werden, die eine Garantie da
für bieten, daß die genannten Bestrebungen nicht ausschließlich oder haupt
sächlich vom Standpunkte der Rentenersparnis aus betrieben werden. Um dem
vorzubeugen, müssen die Renten sichergestellt werden vor Herabsetzungen. Einer
von den folgenden Vorschlägen kann dafür in Betracht kommen:
a) Die einmal festgesetzte Rente darf nicht herabgesetzt werden.
b) Die festgesetzte Rente darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Arbeitsverdienst
zuzüglich der Rentenbezügc (einschließlich Verstümmelungs- und Kriegszulagen)
den für den Beruf des Rentenempfängers ortsüblichen Arbeitsverdienst n,cht
mehr als 25 Prozent überschreitet.