Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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Es wird weiter gewünscht, dasz auch die Organisationen, die 
schon Gelder bewilligt haben, mit der Abführung warten, 
bis die Frage allgemein entschieden töirb. 
Bauer stellt fest, daß, falls sich die Belgier direkt an uns wenden, 
die Generalkommission selbstverständlich das Recht hat, die Frage erneut auf 
zunehmen. 
Zu Punkt 4: 
Die Mitwirkung der Gewerkschaften bei der Fürsorge für die Kriegsinvalidcn 
hat der Verband der Holzarbeiter folgende Vorschläge eingereicht: 
Die Gewerkschaften und die Kriegskrüppelfürsorge. 
Vorbemerkung: Nach den geltenden Gesetzesbestimmungen werden an die 
Kriegsbeschädigten Renten, Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen gezahlt. 
Die letzteren sind dauernd, ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit, und be 
tragen für jede der besonders namhaft gemachten Verstümmelungen 27 Mk. 
monatlich. Die Kriegszulage beträgt 15 Mk. monatlich, ist in der Höhe un 
veränderlich und wird gezahlt an alle Kriegsteilnehmer, die dürch den Krieg 
mindererwerbsfähig geworden sind. Sie würde sinngemäß in Fortfall kommen, 
wenn die volle Erwerbstätigkcit wieder hergestellt wäre. Die eigentliche Rente 
wird prozentual nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit In Prozenten der Voll 
rente bemessen. Diese beträgt jährlich für 
Feldwebel 900 Mk., 
Sergeanten , • ■ ■ 720 „ 
Unteroffiziere 600 „ 
Gemeine - - - 540 „ 
Nach dem jetzigen Gesetz kann bei einer Veränderung des Zustandes so 
wohl eine Erhöhung als eine Herabsetzung der Rente stattfinden. Die Prüfung 
und Erledigung darauf bezüglicher Anträge findet alljährlich einmal, in der 
Regel bei Gelegenheit des Musterungsgeschäftes, statt. Bei Anträgen auf Er 
höhung der Rente kann von dieser Zeitbeschränkung abgesehen werden. 
Grundsätze für die Stellung der Gewerkschaften. 
1. Nachdem die maßgebenden Stellen zu erkennen gegeben haben, daß es 
zu den wichtigsten Aufgaben der Fürsorge gehören soll, die Kriegskrüppel wieder 
erwerbsfähig zu machen, ist die Frage auf ein Gebiet geführt, das gewerk 
schaftliche Interessen berührt. Die Gewerkschaften sind dadurch gezwungen, Stel 
lung zu dieser Angelegenheit zu nehmen. 
2. Bedenken gegen die Bestrebungen auf Wiederherstellung der Erwerbs- 
sähigkeit können nicht erhoben werden. Es ist im Gegenteil anzuerkennen, daß 
diese Bestrebungen sowohl im allgemeinen wirtschaftlichen als im Interesse der 
Beteiligten, denen die Fürsorge gilt, liegen. 
'3. Es müssen aber Maßnahmen gefordert werden, die eine Garantie da 
für bieten, daß die genannten Bestrebungen nicht ausschließlich oder haupt 
sächlich vom Standpunkte der Rentenersparnis aus betrieben werden. Um dem 
vorzubeugen, müssen die Renten sichergestellt werden vor Herabsetzungen. Einer 
von den folgenden Vorschlägen kann dafür in Betracht kommen: 
a) Die einmal festgesetzte Rente darf nicht herabgesetzt werden. 
b) Die festgesetzte Rente darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Arbeitsverdienst 
zuzüglich der Rentenbezügc (einschließlich Verstümmelungs- und Kriegszulagen) 
den für den Beruf des Rentenempfängers ortsüblichen Arbeitsverdienst n,cht 
mehr als 25 Prozent überschreitet.
	        
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