c) Eine Nachprüfung und Herabsetzung der Rente kann nur in Zeiträumen
von fünf zu fünf Jahren erfolgen. Eine durch Verschlimmerung des Zu-
standes notwendig werdende Erhöhung der Rente kann jederzeit erfolgen.
d) Neben den Verstümmelungsznlagen ist auch die Kriegszulage dauern^ zu
zahlen, auch wenn die Erwerbsbeschränkung ganz behoben ist.
4. Die Fürsorgetätigkeit für die Kriegsinvaliden darf nicht vom Stand
punkt der Wohltätigkeit aus erfolgen, und wenn auch die Mitwirkung solcher
Organe und Körperschaften, die vornehmlich wohltätigen Zwecken dienen, als
wünschenswert anzusehen ist, so muß die gesamte Krüppelfürsorge doch als eine
öffentlich-rechtliche gestaltet und dem Einfluß und der Kontrolle parlamentarischer
Körperschaften unterstellt werden.
5. Die Fürsorgetätigkeit für Kriegsinvaliden berührt so vielfach gewerk
schaftliches Interessengebiet, daß die Hinzuziehung und tätige Anteilnahme der
Gewerkschaften notwendig ist. Die Gewerkschaften müssen deshalb bei den Be
ratungen und den etwa in dieser Angelegenheit gebildeten Ausschüssen und
Organisationen eine offizielle Vertretung verlangen.
6. Um der Gefahr vorzubeugen, daß in einzelnen Berufen durch Uebcr-
füllnng mit erlverbsfähig gemachten Kriegsinvaliden die normalen Arbeitsbe
dingungen gefährdet werden, muß die Verteilung dieser Invaliden auf die
einzelnen 'Berufe planmäßig und unter Hinzuziehung der Gewerkschaften er
folgen.
7. Nach Möglichkeit soll jeder Kriegsbeschädigte für seinen bisherigen Beruf
lvieder erwerbsfähig gemacht werden. Die Gewerkschaften setzen ihrer Beschäfti
gung keinen Widerstand entgegen, sondern werden im Gegenteil für ihre Unter
bringung mit bemüht sein.
8. Die Unterbringung der Kriegsinvaliden in besonderen Arbeits- und
Wohnkolonien, resp. besonderen Krüppelwerkstätten liegt nicht im Interesse der
Beteiligten. Richtiger ist der Grundsatz, "sie nach Möglichkeit in ihrer gewohnten
Umgebung zu belassen und sie aufs engste mit dem allgemeinen Volks- und
Wirtschaftsleben zu vermengen, damit sie nicht das Gefühl bekommen, minder
wertige "Mitglieder der menschlichen Gesellschaft zu sein. Die Gewerkschaften
übernehmen die Pflicht, durch geeignete Aufklärung in ihren Organen den noch
weitverbreiteten menschlichen und sozialen Widerstand gegen Krüppel bekämpfen
zu helfen.
9. Von den Unternehmern, einschließlich der Behörden als Arbeitgeber, muß
gefordert werden, daß sie vor dem Krieg bei ihnen Beschäftigte, die durch den
Krieg einen Teil ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben, möglichst wieder in
Beschäftigung nehmen. Den Behörden kann noch besonders nahegelegt werden,
öei Ncueinstellungen Kriegsinvaliden tunlichst zu berücksichtigen. Von der 'Forderung
jedoch, daß der Staat oder aridere öffentliche Körperschaften allgemein die Kriegs
invaliden in eigenen Betrieben beschäftigen sollen, muß so lange Abstand ge-
nommen werden, als den Beschäftigten in solchen Betrieben das unbeschränkte
Koalitionsrecht und den Gewerkschaften das Recht, die Arbeitsverhältnisse in
diesen Betrieben mitzubestimmen, vorenthalten bleibt.
10. Bei der ohnedies notwendigen besseren Organisierung der Arbeits
vermittlung können auch besondere Maßnahmen für die 'Vermittlung minder-
leistungsfähiger Arbeiter vorgesehen werden.
11. Die Gewerkschaften als Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der
Arbeiter haben die Aufgabe, sich der ganz oder teilweise erwerbsfähig ge
machten Kriegskrüppel anzunehmen. Diese bedürfen wegen ihrer geringeren Wider
standsfähigkeit gegen Lohndrückerei des Schutzes "der Berufsorganisation in be
sonderem Maße.
12. Die Pflicht der Dankbarkeit, die das Vaterland den Kriegskrüppeln
gegenüber zu erfüllen hat, muß es von Anbeginn verhindern, daß diesen wegen