Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

c) Eine Nachprüfung und Herabsetzung der Rente kann nur in Zeiträumen 
von fünf zu fünf Jahren erfolgen. Eine durch Verschlimmerung des Zu- 
standes notwendig werdende Erhöhung der Rente kann jederzeit erfolgen. 
d) Neben den Verstümmelungsznlagen ist auch die Kriegszulage dauern^ zu 
zahlen, auch wenn die Erwerbsbeschränkung ganz behoben ist. 
4. Die Fürsorgetätigkeit für die Kriegsinvaliden darf nicht vom Stand 
punkt der Wohltätigkeit aus erfolgen, und wenn auch die Mitwirkung solcher 
Organe und Körperschaften, die vornehmlich wohltätigen Zwecken dienen, als 
wünschenswert anzusehen ist, so muß die gesamte Krüppelfürsorge doch als eine 
öffentlich-rechtliche gestaltet und dem Einfluß und der Kontrolle parlamentarischer 
Körperschaften unterstellt werden. 
5. Die Fürsorgetätigkeit für Kriegsinvaliden berührt so vielfach gewerk 
schaftliches Interessengebiet, daß die Hinzuziehung und tätige Anteilnahme der 
Gewerkschaften notwendig ist. Die Gewerkschaften müssen deshalb bei den Be 
ratungen und den etwa in dieser Angelegenheit gebildeten Ausschüssen und 
Organisationen eine offizielle Vertretung verlangen. 
6. Um der Gefahr vorzubeugen, daß in einzelnen Berufen durch Uebcr- 
füllnng mit erlverbsfähig gemachten Kriegsinvaliden die normalen Arbeitsbe 
dingungen gefährdet werden, muß die Verteilung dieser Invaliden auf die 
einzelnen 'Berufe planmäßig und unter Hinzuziehung der Gewerkschaften er 
folgen. 
7. Nach Möglichkeit soll jeder Kriegsbeschädigte für seinen bisherigen Beruf 
lvieder erwerbsfähig gemacht werden. Die Gewerkschaften setzen ihrer Beschäfti 
gung keinen Widerstand entgegen, sondern werden im Gegenteil für ihre Unter 
bringung mit bemüht sein. 
8. Die Unterbringung der Kriegsinvaliden in besonderen Arbeits- und 
Wohnkolonien, resp. besonderen Krüppelwerkstätten liegt nicht im Interesse der 
Beteiligten. Richtiger ist der Grundsatz, "sie nach Möglichkeit in ihrer gewohnten 
Umgebung zu belassen und sie aufs engste mit dem allgemeinen Volks- und 
Wirtschaftsleben zu vermengen, damit sie nicht das Gefühl bekommen, minder 
wertige "Mitglieder der menschlichen Gesellschaft zu sein. Die Gewerkschaften 
übernehmen die Pflicht, durch geeignete Aufklärung in ihren Organen den noch 
weitverbreiteten menschlichen und sozialen Widerstand gegen Krüppel bekämpfen 
zu helfen. 
9. Von den Unternehmern, einschließlich der Behörden als Arbeitgeber, muß 
gefordert werden, daß sie vor dem Krieg bei ihnen Beschäftigte, die durch den 
Krieg einen Teil ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben, möglichst wieder in 
Beschäftigung nehmen. Den Behörden kann noch besonders nahegelegt werden, 
öei Ncueinstellungen Kriegsinvaliden tunlichst zu berücksichtigen. Von der 'Forderung 
jedoch, daß der Staat oder aridere öffentliche Körperschaften allgemein die Kriegs 
invaliden in eigenen Betrieben beschäftigen sollen, muß so lange Abstand ge- 
nommen werden, als den Beschäftigten in solchen Betrieben das unbeschränkte 
Koalitionsrecht und den Gewerkschaften das Recht, die Arbeitsverhältnisse in 
diesen Betrieben mitzubestimmen, vorenthalten bleibt. 
10. Bei der ohnedies notwendigen besseren Organisierung der Arbeits 
vermittlung können auch besondere Maßnahmen für die 'Vermittlung minder- 
leistungsfähiger Arbeiter vorgesehen werden. 
11. Die Gewerkschaften als Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der 
Arbeiter haben die Aufgabe, sich der ganz oder teilweise erwerbsfähig ge 
machten Kriegskrüppel anzunehmen. Diese bedürfen wegen ihrer geringeren Wider 
standsfähigkeit gegen Lohndrückerei des Schutzes "der Berufsorganisation in be 
sonderem Maße. 
12. Die Pflicht der Dankbarkeit, die das Vaterland den Kriegskrüppeln 
gegenüber zu erfüllen hat, muß es von Anbeginn verhindern, daß diesen wegen
	        
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