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Zu Punkt 1:
Bericht der Generalkommission,
erklärte Legten, das; es nicht möglich tvar, den Tätigkeitsbericht schriftlich vor
zulegen. Bon dem Mangel an Arbeitskräften abgesehen, wurde bei Fortführung
des Berichts bis November wieder nur ein Stückwerk'zustande gekommen sein. Es
sei vielleicht besser, die schriftliche Berichterstattung bis nach Beendigung des Krieges
zurückzustellen, damit ein abgeschlossener und einheitlicher Bericht möglich wird.
Aus dem mündlichen Bericht sei erwähnt:
Am 3. August 1915 fand beim Reichskanzler eine Besprechung
statt, an der auf dessen Einladung die Genossen Robert
Schmidt, Bauer und Legren teilnahmen. Die Besprechung hatte den
Zweck, den Reichskanzler beziehungsweise die Regierung über die Beschwerden und
Wünsche der Gewerkschaften zu infornrieren. Die Generalkommission unterbreitete
hierbei folgende
Grundsätze der gewerkschaftlichen Forderungen.
,,Dio Gleichberechtigung der gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeiter
und Angestellten kann herbeigeführt werden durch:
Anerkennung des Koalitionsrechts der Arbeiter und Angestellten in den Reichs-
und Staatsbetrieben sowie Anerkennung des Rechtes der Vertreter der Gewerk
schaften, bei der Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen dieser Arbeiter
und Angestellten mit zu entscheiden.
Anerkennung der Tarifverträge in den Reichs- und Staatsbetrieben und Ver
pflichtung dieser Anerkennung für die Unternehmer, die Aufträge vom Reiche oder
Staate erhalten.
Anweisung an die Verwaltungsbehörden, die Gewerkschaften wegen ihrer
sozialpolitischen Betätigung nicht als politische Vereine zu erklären und nicht als
solche .zu behandeln.
Heranziehung von Vertretern der Gewerkschaften zu Kommissionen öder Be
ratungen zwecks Vorarbeit für sozialpolitische und wirtschaftliche Gesetze
oder Verwaltungsmaßnahmcn in gleicher Weise wie die Heranziehung von Ver
tretern von Unternehmer- und landwirtschaftlichen Organisationen erfolgt.
Einforderung von Gutachten, die dem gleichen Zweck dienen, auch von den
Gewerkschaften."
Es wurde darauf hingewiesen, daß es sich nicht um Forderungen an die Gesetz
gebung handelt, sondern um solche, die auf dem Verwaltungswege ohne
weiteres erfüllt werden können.
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Zur Frage der Ha l b t a g s f ch i ch te n verheirateter Frauen
ersuchte der Arbeitsausschuß für Kricgerwikwen- und Waisenfürsorge um ein Gut
achten des Arbeiterinnensekretariats. Im Einverständnis mit der Generalkommission
hat Fräulein Hanna folgendes Gutachten abgegeben:
„Der Einführung von Halbtagsschichten für verheiratete Frauen stehen die
Gewerkschaften grundsätzlich nicht ablehnend gegenüber. Den Frauen, die Wirt
schaft und Kinder zu versorgen haben und nur hinzuverdienen wollen und können,
kann die Beschäftigung in Halbtagsschichten bessere Gelegenheit zu Verdienst und
mehr freie Zeit für die Besorgung der häuslichen Arbeiten und Verpflegung der
Kinder geben als Heimarbeit.
Die Arbeitszeit für diese Halbtagsschichtcn darf aber nicht mehr als die Hälfte
der in den Berufen oder Betrieben üblichen Arbeitszeit betragen und muß inner
halb dieser Arbeitszeit liegen. Die in ganzen Schichten arbeitenden Männer und
Frauen dürfen dadurch nicht uni die festgelegten Pausen kommen. Gegen Halb
tagsschichten, die den Arbeitstag verlängern oder die Pansen stören, müßten sich
die organisierten Arbeiter und Arbeiterinnen wenden.