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4. Über die Anstellung und Besoldung von männlichen und weiblichen Bureau
hilfskräften, die nicht Beamte oder Angestellte der Generalkommission sind,
beschließt die Gencralkommission. Auch die Entscheidung über die eventuelle
Erhöhung der Teuerungszulage der jetzigen Hilfskräfte wird der General-
koinmission überwiesen.
5. Über die Erhöhung des Gehalts für den politischen Redakteur, Caspari, soll
die Generalkommission mit dem Bergarbeiterverband, der zwei Fünftel des
Gehalts beiträgt, in Verhandlungen treten.
6. Über die weitere Verwendung und Besoldung des italienischen Redakteurs
Podgornik kann erst nach seiner Rückkehr vom Heeresdienst entschieden werden.
7. Die besondere Aufwandsentschädigung für den ersten Vorsitzenden von 200 M.
jährlich und das Mankogcld für den Kassierer von 150 M. jährlich, bleiben
bestehen.
8. Die Unterstützung der Familien der zum Heere einberufenen verheirateten
Beamten und Angestellten bleibt in der seitherigen Höhe bestehen.
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Eine Gruppe der Angestelltenverbände hat bei der Generalkommission beantragt,
aus den Reihen der Angestelltenverbände und der Gewerkschaften eine Studien
kommission für die Übergangswirtschaft einzusetzen, die unmittelbar
praktisch tätig sein, jede auftauchende Frage sofort behandeln und mit entsprechenden
Anträgen an die zuständige Stelle herantreten soll.
Die Beratung dieses Antrages führt zu folgendem Beschluß:
„Die Generalkommission wird beauftragt, die Frage der Einsetzung einer
Studienkommission für die Übergangswirtschaft näher zu prüfen, festzustellen,
welche Kräfte dafür erforderlich sind, welche Kräfte aus dem Kreise der Gewerk-
schaftskollcgen sich dafür zur Verfügung stellen und welche Mittel erforderlich sind,
um die Sache so durchzuführen, daß sie ihren Zweck erreicht."
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Ferner wird beschlossen:
„Die Generalkommission wird ersucht, zu veranlassen, daß im Reichstag be
antragt und beschlossen wird, daß in die für die Regelung der Übergangs
wirtschaft in Aussicht genommenen Verwaltungskörper (Selbstvcrwaltungs-
körpcr) für die einzelnen Industrien auch Arbeiter entsandt werden können."
Auf Antrag Knoll soll das Wort „Selbstverwaltungskörper" als zu eng durch
eine allgemeinere Fassung ersetzt werden.
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Über das Ergebnis des Versuchs, durch einen gemeinsamen Antrag für alle
Zentralvorstände die Anerkennung zu erlangen, daß die Gewerkschaften als
kriegswirtschaftliche Organisationen im Sinne des §2 des
Hilssdienstgesctzes angesehen werden, berichtet Bauer. Die Feststellungsausschüsse
haben sich allgemein auf Anweisung des Kriegsamts auf den Standpunkt
gestellt, eine Entscheidung über die Kricgswichtigkeit eines Betriebes solle nur
erfolgen, wenn ein Bedürfnis zur Entscheidung vorliegt, was nur dann der Fall sei,
wenn einem Betriebe Leute entzogen werden sollen. Deshalb wurde dem Antrag
nicht stattgegeben. Wenn also Angestellte einer Gewerkschaft vom Einbernfungs-
ausschuß aufgefordert werden, sich eine hikfsdicnstpflichtige Beschäftigung zu suchen,
ist eine Entscheidung herbeizuführen. Die betreffende Organisation hat dann bei
dem zuständigen Jcststcllungsausschnß zu beantragen, den Verband als kriegswirt
schaftliche Organisation anzuerkennen. Zugleich muß dem Einberufüngsausschuß mit
geteilt werden, daß der Einberufene bereits eine Hilfsdienstpflichtige Tätigkeit aus
übt und die Entscheidung hierüber beim Feststellungsausschuß bantragt worden ist.
Gegen eine ablveiscndc Entscheidung des Feststellungsausschusses ist das Beschwerde
recht an die Zentralstelle beim Kriegsamt gegeben. Etwaige Beschwerden würden
durch Vermittlung der Gencralkommission zu erheben sein.