Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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freiheitlichen Ausbau des Arbeiterrechts, insbesondere das Arbeitskammergesetz, die 
Beseitigung der Kowlitionsschranken, vorab die" Aufhebung des § 153 der 
Gewerbeordnung zu brechen, ein Gegengewicht gegen die Tendenzen der Vaterlands- 
Partei zu schaffen, sind in erster Linie die wirtschaftlichen Organisationen berufen. 
In den Fragen, um die es sich hier handelt, herrscht unter allen gewerkschaftlichen 
Richtungen vollständige Einmütigkeit. In den innerpolitischcn Fragen gibt es bei 
den Gewerkschaften und Angestelltenverbänden keine Meinungsverschiedenheiten — 
und auch bei den Beamtenorganisationen ist kein wesentlicher Widerstand vor 
handen —, abgesehen von dem Deutschnationalcn Handlungsgehilfcnverband, der 
aus seinen Kreisen Widerstand befürchtet, wenn er gegen die Daterlandspartei mit 
uns Front niacht. 
Uber die Gründung des Bundes machte Redner einige weitere Mitteilungen. 
Der Bund soll nicht nur eine Vertretung von Arbeitern und Angestellten sein, sondern 
auch die Intellektuellen umfassen. Die Gründung des Bundes werde voraussichtlich 
im Laufe der nächsten Woche erfolgen. — 
In der Diskussion zum Bericht beklagte Sachse, daß nach der Praxis ver 
schiedener Schlicht u n g s o usschüsse der sogenannte Mundwalt nur sprechen 
darf, falls es dem Vorsitzenden beliebt, ihn zu fragen. Im 7. Armeekorps wurde ver 
fügt, daß eine Berichterstattung über die Verhandlungen des Schlichtungsausschusscs 
erst dann erfolgen darf, wenn der Bericht dem Vorsitzenden vorgelegen hat. Die 
Mitglieder der Ausschüsse müßten, wenn irgend möglich, von Einberufungen verschont 
bleiben. 
Girbig erachtet es als notwendig, dagegen vorzugehen, daß die Industriellen 
den Kriegsteilnehmern die Wohnungsmiete für die Werkswohnungen anrechnen und 
so die betreffenden Arbeiter in eine Art Schuldknechtschaft bringen. 
L e i p a r t hält die baldige Herausgabe des schriftlichen Berichts 
der G e n e rat k o m m i s s i o n besonders deshalb für erforderlich, um den sich 
fortgesetzt steigernden Angriffen gegen die Gewerkschaften, die sich ja in letzter Linie 
gegen die Tätigkeit der Gcneralkommission richten, wirksam entgegenzutreten. 
Legten verweist bezüglich des Vertretungsrechts des sogenannten Mundwaltes 
auf § 22 der Ausführungsvorschriftcn, dessen folgende Bestimmung auch für das Ver 
fahren in den S ch l i ch t u n g s st e l l e n gelten müsse: 
„Beteiligte können sich in jeder Lage des Verfahrens, insofern nicht ihr persön 
liches Erscheinen angeordnet ist, eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen Ver 
treters bedienen. Beistand und Vertreter können durch Beschluß des Ausschusses 
zurückgewiesen werden, wenn sic das Verfahren durch unsachliches Verhalten über 
mäßig erschweren." 
Rechtlich bestehe ein Anspruch bei den Verhandlungen nach § 9, nicht aber wenn 
der Schlichtungsausschuß als Schlichtungsstellc fungiert. Das Kriegsamt habe aner 
kannt, daß es ein Fehler im Gesetz sei, den Beistand vor den Schlichtungsstellen zu 
versagen und hat in dem amtlichen Publikationsorgan eine Kundgebung erlassen, 
wonach es im Interesse der guten Abwicklung der Verhandlungen dringend wünschens 
wert sei, daß auch dann, wenn der Ausschuß als Schlichtuugsstelle fungiert, ein 
Beistand der Arbeiter zugelassen werden soll. 
Nach der ganzen Rechtslage lasse sich in der Sache leider nichts machen, vielmehr 
hänge es von öeni guten Willen des jeweiligen Vorsitzenden ab, ob er den Beistand 
der Arbeiter zulassen will. Das Kriegsamt wünscht die Zulassung und hat eine ent 
sprechende Aufforderung an die Vorsitzenden der Ausschüsse nach § 9, auch wenn diese 
Ausschüsse als Schlichtungsstellen fungieren, ergehen lassen. 
In der den Volksbund für Freiheit und Vaterland berührenden 
Debatte verweist Brunner darauf, daß in der Auskunftsstelle der vereinigten 
Verbände die gleichen Kräfte tätig seien, die in der Baterlandspartei tonangebend sind. 
Im Beirat dieser Auskunftsstelle sitze der Vorsitzende des Verbandes der Eisenbahn 
handwerker und -arbeitcr, während der Generalsekretär des Verbandes sich an der 
Gründung des Volksbundes beteilige. Es dürfe nicht angängig sein, daß eine Organi- : 
sation sich an beiden entgegengesetzten Bestrebungen beteilige.
	        
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