Der U-Boot-Krieg gegen armierte Handelsschiffe
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den daher nach einer kurzen, den Interessen der Neutralen
Rechnung tragenden Frist solche Schiffe als Kriegführende
behandeln.
2. Die deutsche Regierung gibt den neutralen Mächten
von dieser Sachlage Kenntnis, damit sie ihre Angehörigen
warnen können, weiterhin ihre Person oder ihr Vermögen
bewaffneten Kauffahrteischiffen der mit dem Deutschen
Reich im Kriege befindlichen Mächte anzuvertrauen."
Der Befehl für die Seestreitkräfte, welcher mit Rücksicht
auf die Warnung der Neutralen erst am 29. Februar in Kraft
treten sollte, lautete: „Feindliche Kauffahrteischiffe, die mit Ge
schützen bewaffnet find, sind Kriegsschiffen gleichzuachten und
mit allen Mitteln zu vernichten. Die Kommandanten müssen
sich dabei vor Augen halten, daß Verwechslungen zum Bruch
mit neutralen Mächten führen werden, daß also zur Vernich
tung eines Kauffahrteischiffes der Armierung wegen nur dann
geschritten werden darf, wenn die Armierung erkannt ist."
Diese mir überraschend kommende neue Erklärung unserer
Regierung, an deren Zustandekommen der Chef des Admiral-
stabes, wie aus seinem Befehl an die Flotte hervorging, mit
gewirkt hatte, erschien mir als eine Abschlagszahlung auf deu
am l. Februar innerhalb Monatsfrist in sichere Aussicht ge
stellten uneingeschränkten U-Boot-Krieg, und sein Zustande
kommen deshalb zweifelhaft. Die Vorschrift, welche den Kom
mandanten das Erkennen der Armierung auferlegte, machte
das Vorgehen für U-Boote — und auf diese kam es haupt
sächlich an — sehr bedenklich. Denn auf die Entfernung, wo
sich die Geschützaufstellung einwandfrei feststellen ließ, konnte
der Gegner, wenn er heimtückisch sein Feuer eröffnete, kaum
noch vorbeischießen. Wenn aber ein U-Boot untergetaucht in
Angriffsstellung an einen Dampfer heranging und seinen
Torpedoschuß erst feuern durste, wenn es die Armierung des
Dampfers zweifelsfrei erkannt hatte, so war es mit der Schuß
gelegenheit meist schon vorbei.