Einleitung
zu beseitigen, die ihrer freien und ungehinderten Betätigung ij
entgegenstehen.
Die Hauptwiderstandskraft liegt in der feindlichen Flotte,'
deren erfolgreiche Bekämpfung erst die Ausnutzung der See
herrschaft ermöglicht. Nächstdem kann die eigene Flotte
darauf ausgehen, die feindlichen Küsten oder überseeischen Be-j
sitzungen anzugreifen, Landungen auszuführen oder solche in
großem Maßstabe (Invasion) vorzubereiten und zu decken.
Schließlich kann sie ferner den Gegner durch Blockade von
jeder Zufuhr über See abschließen und seine Kauffahrteischiffe
mit ihren wertvollen Ladungen aufbringen, bis diese sich nicht
mehr auf See blicken lassen. Entgegen dem internationalen
Gebrauch im Landkrieg, das private Eigentum zu schonen, be
steht noch immer der Grundsatz des Seebeuterechts, das nichts
anderes ist als ein Überbleibsel des Seeraubs, der durch die
Kaperei der Freibeuter in der Periode der großen Seekriege \
vor hundert Jahren so lebhaft betrieben wurde.
Die Beseitigung des Seebeuterechts ist bisher noch immer
an dem Widerstand Englands gescheitert, obgleich es selbst die
ausgebreitetste Handelsschiffahrt besitzt. Denn es erwartet die
Hauptwirkung feiner Seemacht von der Schädigung des feind
lichen Seehandels. Im Laufe der Zeit hat England, dem
Drängen der Mehrheit anderer Seestaaten scheinbar nach
gebend, Einschränkungen des Blockade- und Seebeuterechts
zugestanden, die dem vorwiegend kontinentalen Interesse jener
Staaten entsprachen, mit dem Gedankenvorbehalt, sich darüber !
nach Gefallen hinwegzusetzen. Es verdient ganz besondere \
Beachtung, daß England an diesem Recht zur Schädigung des
feindlichen (und auch des neutralen) Handels eisern festgehal
ten hat, weil es von feiner Überlegenheit zur See überzeugt
war. Als unser Handelskrieg anfing, in ungeahnter Weise
unheilvoll für das Jnfelvolk zu werden, setzte es alle Hebel in
Bewegung, um unser Vorgehen in Mißachtung zu bringen.
Für minder starke Seestnaten ist es je nach Lage, Küsten-
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