Die militär-politische Bedeutung des U-Boot-Krieges
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Am 2. Oktober 1914 veröffentlichte die englische Admirali
tät die Warnung, daß es notwendig geworden fei, vor dem
Ausgang des Kanals nach der Nordsee ein großes Minenfeld
zu legen. Dieses war 1365 Quadrat-Seemeilen groß. Es ließ
einen schmalen Streifen an der englischen Küste frei, dessen Be
fahren nur innerhalb der englischen Hoheitsgrenze möglich war.
Am 2. November 1914 folgte die Erklärung der gesamten
Nordsee als Kriegsgebiet, Alle Schiffe, die versuchen würden,
dieses Kriegsgebiet auf anderen als den von der Admiralität
vorgeschriebenen Wegen zu befahren, sollten dies auf eigene
Gefahr tun, sollten schwersten Gefahren ausgesetzt sein durch
die in diesem Gebiet geworfenen Minen und durch die Kriegs
fahrzeuge, die dort nach verdächtigen Fahrzeugen wachsam
suchen würden. So lautete die Ankündigung der englischen
Regierung, Die Bestimmungen der Londoner Deklaration von
1909 waren von England seinerzeit nicht ratifiziert worden,
und so hielt es sich an keine völkerrechtlichen Regeln gebunden,
die es ermöglicht Hütten, dem blockierten Deutschland über die
neutralen Länder Handelsgüter über See zuzuführen. Das
Ergebnis der von der englischen Regierung getroffenen Maß
nahmen war folgender Zustand:
1. Jeder direkte oder indirekte Einfuhrhandel nach Deutsch
land über Land und über See war unterbunden, insbesondere
war die Zufuhr von Lebensmitteln unmöglich gemacht dadurch,
daß der Unterschied zwischen absoluter und relativer Konter
bande beseitigt worden war. Sogar die Einfuhr von Gütern,
die keine Konterbande waren, wurde dadurch verhindert, daß
man sie von den Schiffen, unter der Begründung, es könnte
Konterbande darunter verborgen sein, an Land brachte, sie dort
entweder requirierte oder unter Berufung auf Ausfuhrverbote
festhielt und dadurch ihren Verkauf erzwang,
2, Die neutralen Staaten hatten sich, um selbst überhaupt
noch irgendwelche Zufuhr von Übersee zu erhalten, auf das
Verlangen Englands hin gezwungen gesehen, gegen Deutschland