Abschlagszahlung und Aufschub
lischen Handel zu führen beabsichtigt sei. Am 1. Februar hatte
mir der Chef des Admiralstabes in bestimmte Aussicht gestellt,
daß der uneingeschränkte U-Boot-Krieg am 1. März eröffnet
werden würde. Unter dieser Annahme wurden denn auch die
weiteren operativen Vorarbeiten des Flottenkommandos auf
gestellt. Bereits am 11. Februar erhielt das Flottenkommando
den Befehl übermittelt über das Vorgehen gegen armierte
feindliche Handelsschiffe. Dailach waren feindliche Kauffahrtei
schiffe, die mit Geschützen bewaffnet waren, Kriegsschiffen gleich
zu achten und mit allen Mitteln zu vernichten. Die Komman
danten sollten sich dabei vor Augen halten, daß Verwechslun
gen zum Bruch mit neutralen Mächten führen würden, daß
also zur Vernichtung eines Kauffahrteischiffes der Armierung
wegen nur dann geschritten werden dürfe, wenn die Armie
rung erkannt war. Dieser Befehl sollte mit Rücksicht auf die
auf diplomatischem Wege erfolgende Warnung der Neutralen
erst am 29. Februar in Kraft treten.
Die Regierung hatte wiederum eine Denkschrift dazu her
ausgegeben über die Behandlung bewaffneter Kauffahrtei
schiffe, in der sie auf Grund der von der englischen Regierung
gegebenen Verhaltungsmaßregeln und des dementsprechend
eingerichteten Auftretens englischer Kauffahrteischiffe es näher
begründete, daß unter diesen Umständen feindliche Kauffahr
teischiffe, die mit Geschützen bewaffnet seien, kein Recht mehr
darauf haben könnten, als friedliche Handelsschiffe angesehen
zu werden. Von dieser Sachlage gab die deutsche Regierung
den neutralen Mächten Kenntnis, damit sie ihre Angehörigen
warnen könnten, weiterhin ihre Personen oder ihr Vermögen
bewaffneten Kauffahrteischiffen der mit dem Deutschen Reiche
im Kriege befindlichen Mächte anzuvertrauen. Auf Grund
dieser Erklärung konnte kein neutraler Staat mehr Anspruch
darauf erheben, daß seine Landesangehörigen Anspruch auf
Schutz hatten, wenn sie auf feindlichen bewaffneten Dampfern
im Kriegsgebiet fuhren.
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