Full text: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

der Kirche und welches die Gebote Gottes sind; die übrigen Geheimnisse der Theologie überlassen 
wir denen, die ein kirchliches Amt haben. Mahnt doch auch der Apostel: „dafs niemand weiser 
zu sein begehre, denn ihm gebühret‘“ (Röm. 12, 3). So ist es auch für Euch, mein Prinz, nicht 
nötig, die Geheimnisse der englischen Gesetze durch langwieriges Studium zu erforschen; 
es genügt, dafs Ihr in den Gesetzen so weit kommt, wie Ihr in der Grammatik gekommen seid. 
Habt Ihr doch auch die Grammatik, die aus Etymologie, Orthographie, Prosodie und Syntax, 
gleichwie ans vier Quellen entsteht, nicht bis ins einzelne in Euch aufgenommen, dennoch aber 
seid Ihr genug damit vertraut, dafs man Euch einen Grammaticus nennen darf. So werdet Ihr 
auch die Bezeichnung eines Gesetzkundigen erwerben, wenn Ihr die Prinzipien und Gründe der 
Gesetze bis zu den Elementen erlernt. Es nützt Euch nichts, in die schwierigen Gebiete der 
Rechtskunde einzudringen, das möge Euren Richtern und Advokaten überlassen bleiben, die man 
in England Sergeants-at-Law nennt, und auch den jungen Rechtsbeflissenen, die wir gewöhnlich 
gpprentices nennen. Besser werdet Ihr durch andre als in eigener Person Recht sprechen; es ist für 
ginen englischen König nicht üblich, mit eignem Munde zu richten ; aber dennoch sind alle Richtersprüche 
im Reiche Urteile des Königs, wenn sie auch durch andere verkündigt werden. Wenn man daher 
auch eine solche Vertrautheit mit den Gesetzen, wie sie den Richtern nötig ist, kaum durch zwanzig- 
jähriges Studium erwerben kann, so darf ich doch kühnlich sagen, mein Prinz, da ich Eure schnelle 
Fassungskraft kenne, dafs Ihr die einem Fürsten angemessene Bekanntschaft mit denselben innerhalb 
einesJahres erlangen werdet, ohne inzwischen die kriegerischen Übungen, zu denen Ihr Euch so hingezogen 
fühlt, zu vernachlässigen; vielmehr möget Ihr diese auch während jenes Jahres zu Eurer Erholung pflegen. 
Kapitel IX. 
Auch das zweite, was Ihr fürchtet, mein Prinz, läfst sich gar leicht erledigen. Ihr zweifelt, 
ob Ihr Euch dem Studium der englischen Gesetze oder dem der Civilgesetze widmen sollt, da 
doch der Weltruhm die letzteren über alle anderen menschlichen Gesetze erhebe. Dieses Bedenken 
braucht Euch nicht zu beunruhigen, denn der König von England kann nicht nach seinem Be- 
lieben die Gesetze seines Landes ändern, da er über sein Volk nicht nur königlich, sondern auch 
verfassungsmäfsig (politice) regiert. Wenn er als unumschränkter König regierte, könnte er in 
seinem Reiche die Gesetze ändern, Steuern und sonstige Lasten dem Volke auferlegen ohne es zu 
befragen, nach dem Satze der Civilgesetze: quod principi placuit, legis habet vigorem?). Ganz anders 
aber steht es ınit einem verfassungsmäfsigen Könige; er kann weder ohne Zustimmung seiner 
Unterthanen die Gesetze ändern, noch kann er denselben wider ihren Willen neue Abgaben auf- 
erlegen. Darum können unter ihm die Bürger sich ihres Eigentums erfreuen, nach Gesetzen, die 
1) Dieser Satz des römischen Rechts steht $ 6 I. de iure naturali et gentium et civili (1, 2); er wird 
dort so begründet: cum lege regia, quae de imperio eius lata est, populus ei et in eum omne suum imperium 
et potestatem concessit. Es liegt ihm also die Idee der Volkssouveränität zu grunde. — Das römische Recht 
wurde in England schon 1149 bekannt, indem der Lombarde Vacarius in Oxford Vorlesungen darüber hielt. Da 
das ‚englische Kirchenrecht, einschliefslich der Ehe- und Testameuntssachen, von den Anschauungen des römischen 
Rechts durchdrungen war, so knüpfte sich an den langen Streit über die Ansprüche des Klerus auf Ausdehnung 
der Zuständigkeit der geistliehen Gerichte die Frage nach der Zulässigkeit solcher Anschauungen in weltlichen 
Dingen. Unter Heinrich II. 1236 legten die Barone gegen das Kindringen römischer Rechtsbegriffe in das öffent- 
jiche Recht Verwahrung ein. Eduard I. brachte den römischen Rechtslehrer Accursius nach Oxford. Richard II. 
bekannte sich als Freund des Civilrechts.
	        
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