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überlassen könnten, vieles thäten, was sie in Schaden und Gefahr brächte. . Ebenso spricht derselbe
Schriftsteller (III, 46, 49, 5) . von den äthiopischen Königen, sowie auch vom König von Saba in
Arabia felix und einigen andern Königen der. alten Zeit.
Kapitel XIV.
Hierauf sagte der Prinz: durch Eure klaren Auseinandersetzungen, Herr Kanzler, habt Ihr
die Dunkelheit verscheucht, die meinen Geist umhüllte, und nun erkenne ich deutlich, dafs ein
Volk, wenn es aus freiem Entschlufs einen König über sich setzt, dies in keiner andern Absicht
thut, als um dadurch Leben und Eigentum vor Gefahren zu sichern, und dafs es in dieser Ab-
sicht betrogen würde, wenn der König ihnen nachher ihre Rechte entreifsen könnte, während dies
vorher keinem Menschen zu thun erlaubt war. Noch :gröblicher aber müfste sich ein Volk verletzt
fühlen; wenn es nun ‚nach fremden Gesetzen, vielleicht solchen, ‚die ihm verhafst sind, regiert
werden sollte,. besonders wenn: die Bürger durch solche Gesetze Einbufse an ihrem Vermögen er-
leiden, zu dessen Sicherung sie doch ebenso wie zu. der ihres Lebens sie sich freiwillig der Herr-
schaft. eines Königs. unterwarfen. Eine derartige Gewalt des Königs könnte sicherlich das Volk
demselben niemals zugestehn; wenn. sie aber nicht vom Volk herkommt, woher sollte der König
sie dann..haben? In.der That verhält es sich ganz anders mit einem Reiche, das nur durch das
Ansehen und die. Macht des Königs entstanden ist, weil dann das Volk ihm auf keine andre Be-
dingung hin unterworfen ist, als. dafs es seinem Willen gehorche.‘. Doch es ist mir noch gut im
Gedächtnis, dafs Ihr in Eurer Abhandlung „vom Wesen. des Naturrechtes‘“ mit gelehrten Gründen
bewiesen habt, dafs beide Könige an Macht gleich sind, da durch die Freiheit des einen, thöricht
zu handeln, seine Macht nicht vergröfsert wird, ebenso wenig wie es eine Macht ist, krank werden
oder sterben zu können. Bedeutet doch .die Fähigkeit, schlecht zu handeln, welche der unbeschränkte
König in. gröfserem Mafse ‚besitzt als der verfassungsmäfsige, vielmehr eine Minderung als eine
Mehrung seiner eigentlichen Macht. — Nun möchte ich noch eines von Euch hören, ob nämlich
die englischen .Gesetze ebenso gut und nützlich für England sind, wie die Civilgesetze, nach welchen
das heilige römische Reich regiert wird, für die Regierung der ganzen Welt genügend erachtet
wird. Wenn Ihr mich in diesem Punkte beruhigt, so will ich mich dem Studium dieser Gesetze
widmen und Euch nicht weiter mit Fragen beschwerlich fallen..
Kapitel XV.
Was ich Euch bisher erklärt, mein Prinz, habt Ihr so gut aufgefafst, dafs Ihr wohl ver-
dienet, Eure letzte Frage ‘beantwortet zu sehn. Wisset also, "dafs alle menschlichen Gesetze ent-
weder ’auf Naturrecht, auf Gewohnheiten oder auf Satzungen beruhen. Indessen nehmen auch
Gewohnheiten und Naturrecht, wenn die Sätze derselben aufgeschrieben und unter Autorität des
Fürsten verkündet und eingeschärft worden sind, den Charakter von Satzungen oder Statuten an.
und binden dadurch die Bürger strenger als sie es ohne dies thun würden. Von dieser Art sind sehr
viele Sätze des Civilrechts, die: von den römischen Kaisern in dicken Bänden aufgezeichnet sind
und ihre Gültigkeit auf deren Ansehn stützen. ‘Dadurch haben sie, ebenso wie die übrigen Statuten
der‘ Kaiser, den Namen Civilgesetze erhalten. Wenn ich Euch nun zeige, wie in diesen drei Ge-
bieten, die gewissermafsen den Ursprung alles Rechts bilden, die Gesetze Englands durch Vor-
trefflichkeit “sich auszeichnen, ‘so habe ich‘ nachgewiesen,‘ dafs diese Gesetze zur Regierung dieses
Reiches ‚gut, und nützlich sind. Und wenn ich deutlich zeige, dals diese Gesetze für England
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