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sbenso brauchbar sind, wie die Civilgesetze zum Wohle des. römischen Reiches, so ‚habe ich be-
wiesen, was Ihr. wünscht, nämlich. dafs ‚dieselben nicht nur an sich vortrefflich, sondern auch wohl
gewählt sind. Zu diesem Beweise fahre ich.also folgendermafsen fort. ..:..,
Kapitel XVI.
Soweit die Gesetze Englands sich auf das Naturrecht gründen, sind sie weder besser noch
schlechter als in gleichen Fällen die Gesetze andrer Nationen. Denn, wie der Philosoph im fünften
Kapitel der Ethik sagt, ‚das Naturrecht ist bei allen Menschen dasselbe; daher ist es unnütz, noch
weiter darüber zu sprechen. Nun müssen wir untersuchen, wie es mit den Gewohnheiten und
Statuten Englands steht. Zunächst mit den ersteren.
; Kapitel XVIL . 8
England wurde. zuerst vor den Briten bewohnt, .dann kam es unter die römische, Herr-
schaft, dann wieder in den Besitz der Briten, dann zu den Sachsen, welche den Namen Britannien
in England . umwandelten; dann wurde. das Reich auf kurze Zeit von den Dänen beherrscht, ; ge-
hörte danach wieder den Sachsen und kam endlich an die Normannen,. deren . Nachkommen: es
noch jetzt besitzen. Bei allen diesen Völkern und unter deren Königen wurde das Land beständig nach
denselben Gewohnheiten regiert, wie jetzt. Wenn diese Gewohnheiten nicht. vortrefflich gewesen
wären, so hätten irgend welche jener Könige doch, ‚sei es aus Gerechtigkeit, oder aus Gunst, oder
aus Vernunft, dieselben geändert oder ganz abgeschafft, zumal die Römer, die ja so zu ‚sagen
die ganze Welt nach ihren Gesetzen richteten. Besonders hätten einige der Könige, die das Land
mit dem Schwerte eroberten, die Macht gehabt, kraft dieses Eroberungsrechts die Gesetze desselben
zu vernichten. Aber wir finden im ganzen Lauf der Geschichte: keine Gesetze, weder .die wegen
ihres Alters gepriesenen Civilgesetze, noch die berühmten Gesetze der Venetianer.—: ihre Insel
war noch nicht bewohnt, als die Briten ihr Reich gründeten, ebensowenig wie Rom damals schon
erbaut war — die so ehrwürdig durch Alter sind wie die Gesetze Englands. Daraus-ergiebt sich;
dafs das Gewohnheitsrecht Englands gut, ja sogar. vortrefflich ist!). .
Kapitel XVII. ;
Es bleibt uns nun noch übrig zu untersuchen, ob die statutarischen Gesetze der Engländer
zut sind oder nicht. Diese Gesetze gehen nicht aus dem blofsen Willen der Fürsten hervor; ‚wie
die Gesetze von Ländern, in denen der König unumschränkt ist, wo. dieselben oft zum Vorteil des
Gesetzgebers gemacht sind, und den Unterthanen Schaden und Verlust bringen, ja zuweilen infolge
der Unachtsamkeit der Fürsten und ihre Gleichgültigkeit gegen alles, was nicht ihr eigner Nutzen
ist, so unordentlich abgefafst sind, dafs man sie eher Zersetzungen als Satzungen nennen sollte.
Die Statuten Englands können nicht so schlecht ausfallen, da sie nicht nur durch den .Willen des
Fürsten, sondern mit Zustimmung des ganzen Reichs geschaffen werden, so dafs sie nicht auf
die Schädigung des Volks, sondern stets auf dessen Wohl abzielen. Man. darf annehmen, dafs ‚sie
immer voll Einsicht nnd Weisheit sind, da sie nicht nach. der Meinung von einzelnen, oder selbst
nundert sachkundigen Leuten gemacht sind, sondern nach Begutachtung durch über dreihundert aus-
gewählte Männer, so viele, wie es einst römische Senatoren gab; wie es die, welche. die Ein-
1) Die Beweisführung Fortescues ist sehr anfechtbar, da einerseits die Angelsachsen von den Briten kaum
irgend welche Gesetze übernommen haben, andrerseits die Normannen ihr eigenes Gewohnheitsrecht mit nach Eng-
land hinüberbrachten. — Die Republik Venedir wurde bekanntlich 452 gegründet. 697% erhielt sie ihren ersten Dagen.