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den Sheriff der Grafschaft, in welcher der Vorgang stattgefunden haben soll, er möge zu einem
bestimmten Tage zwölf „gute und gesetzliche Männer‘ aus der Gegend zu ihnen senden, die in
keiner Beziehung zu den Parteien stehn, damit sie vereidigt und befragt werden, ob der Vorgang
so ist, wie eine der Parteien ihn darstellt, oder so wie im Widerspruch damit die andre Partei
behauptet. An dem genannten Tage mufs der Sheriff die Ladungsschrift zurücksenden, nebst einer
Liste (panel) der von ihm für das Geschworenenamt ernannten Personen, Wenn diese erschienen,
darf jede Partei gegen die ganze Liste Einspruch erheben (challenge to the array) unter Berufung
Jarauf, dafs der Sheriff in der Aufstellung derselben partelisch verfahren sei durch Ernennung von
Personen, die den Gegner begünstigen. Wenn dieser Einspruch durch eidliche Aussage von zwei
vom Richter aus der Liste ausgewählten Männern sich als zutreffend erweist, so wird die Liste
sogleich kassiert, und dann schreiben die Richter an andere Grafschaftsbeamte, die coroners (diese
werden gewählt, nicht ernannt), damit diese eine neue Liste aufstellen. Wird diese ebenfalls an-
zefochten und als partelisch befunden, so wird sie ebenfalls kassiert, und die Richter ernennen
dann zwei Schreiber des Gerichts oder andere Männer aus der betreffenden Grafschaft, und diese
werden dann an Gerichtsstelle eidlich verpflichtet, eine unpartejische Liste zu machen. Diese Liste
als solche darf keine der Parteien mehr anfechten. Wenn nun die durch solches Verfahren Be-
rufenen vor dem Richter erscheinen, kann jede Partei noch gegen die einzelnen Einspruch erheben
‘challenge to the polls). Dies Recht, Einsprüche gegen solche Personen der Liste zu erheben,
welche mit dem Gegner verwandt oder verschwägert sind oder ein Interesse an der Sache haben,
steht den Parteien in unbegrenztem Umfange zu; Einsprüche solcher Art sind sehr verschieden-
artig und nicht in Kürze aufzuzählen. Falls ein solcher Einspruch dem Gericht glaubhaft gemacht
wird, darf der Betreffende nicht vereidigt werden, sein Name wird aus der Liste gestrichen. Alle
auf der Liste stehenden Namen werden so der Reihe nach durchgenommen, bis zwölf Personen
vereidigt sind, die keine Partei zurückweist. Vier von diesen Zwölfen müssen aus der Hundert-
schaft sein, in welcher die den Thatort bildende Gemeinde liegt, und jeder der Geschworenen mufs
aus lebenslänglichem Landbesitz oder Pacht mindestens ein Einkommen von 40 Schillingen haben
(gleich dem Census für das aktive Wahlrecht). Das hier geschilderte Verfahren wird bei allen Prozessen
veobachtet, bei Strafklagen, Real- und Personalklagen, aufser wenn in Schuld- oder in Ent-
schädigungsklagen das Objekt nicht 40 Mark (1 Mark==13 s. 4 d) übersteigt, denn in solchen
Bagatellsachen scheint es unnötig, von den Geschworenen den Nachweis eines solchen Einkommens
zu fordern, doch müssen sie auch in diesem Falle ein auskömmliches Vermögen nach Ermessen
les Richters nachweisen, damit nicht Leute Geschworne werden, die ihrer Dürftigkeit und ihres
zeringen Standes wegen allzusehr der Bestechung und Verführung ausgesetzt sind. Falls nun aber,
wenn alle Einsprüche erledigt sind, so viele Namen aus der Liste gestrichen sind, dafs nicht die
nötige Zahl Geschworner übrig bleibt, dann wird der Sheriff durch königliche Ladung aufgefordert,
noch andre Geschworene hinzuzufügen; dies Verfahren kann sogar wiederholt eintreten, so dafs
der Mangel an Geschworenen für die Erforschung der Wahrheit betreffs des streitigen Punktes
kein Hindernis bildet. Dies nun ist die Form, in der bei uns die Geschworenen und Wahrheitsfinder
inquisitcres veritatis) vor dem Reichsgericht ausgewählt und vereidigt werden müssen. Nun haben
wir zu untersuchen, auf welche Weise diese zur Abgabe ihres Spruches angeleitet und informiert werden.
Kapitel XVI,
Wenn nun zwölf gute und gesetzliche Männer, selbständig durch genügendes und gesichertes
Friodr.-Werdersche Oberrenlachule. 1898.