Full text: Sir John Fortescue: de Laudibus Legum Angliae: ein Gespräch aus dem 15. Jahrhundert über die Vorzüge des englischen Rechts

Ä\X 
Weder kann ihre Habe, bewegliche oder unbewegliche, ihnen abgesprochen, noch können sie selbst 
wegen eines noch so schweren Vergehens gerichtet werden, es sei denn nach dem Landesrecht 
und durch die ordentlichen Richter. Diese Vorteile verdanken wir der königlichen und verfassungs- 
mäfsigen Regierungsart, die in England besteht. Die Erfahrung zeigt also, welches die Wirkungen 
jener Gesetze sind, die einige Eurer Vorfahren abzuschaffen versucht haben, ebenso wie die derjenigen, 
die sie bei uns einzuführen so eifrig bestrebt waren. Darum mögt Ihr nun leicht .den Unterschied 
der Gesetze an ihren Früchten erkennen. Was also konnte jene Könige veranlassen, solche Änderung 
zu wünschen, als Ehrgeiz, Habsucht und Eigennutz, deren Befriedigung sie dem öffentlichen Wohl 
vorzogen? Erwäget aber auch Folgendes, mein Prinz. 
Kapitel XXXVII. 
Der hl. Thomas schreibt in dem Buche, das er dem Könige von Cypern widmete: „Der 
König ist für das Land da, und nicht das Land für den König“. Aus diesem Grunde mufs alle 
königliche Macht zum Besten seines Landes verwandt werden. Dies geschieht auch wirklich, wenn 
der König einerseits das Land vor den Angriffen auswärtiger Feinde schützt, und andrerseits die 
Einwohner und ihr Eigentum vor Beraubung und Beschädigung durch ihre Mitbürger bewahrt. 
Ein König, der dies nicht vermag, ist ein König ohne Macht. Aber wenn er nun gar ‘selbst, 
durch Leidenschaft oder Not getrieben, seine Hände nicht von der Beraubung seiner Unterthanen 
rein zu halten vermag, sie arm macht und hindert, von ihrem Eigentum zu leben und es zu ge- 
niefsen, wie viel machtloser ist er dann als einer, der sie nur nicht gegen fremde Unbill zu ver- 
teidigen vermag! Wahrlich, ein solcher König ist im höchsten Grade machtlos und durchaus nicht 
als frei zu betrachten, vielmehr durch die Bande der Ohnmacht gefesselt. Dagegen müssen wir 
denjenigen König in vollstem Mafse frei und mächtig nennen, der nicht nur seine Unterthanen 
gegen Fremde wie Einheimische, ihre Güter und ihr Recht gegen die Unbilden ihrer Mitbürger 
und Nachbarn verteidigen kann, sondern auch gegen seine eigne Tyrannei und Habsucht, wenn 
die Versuchung dazu ihn beschleicht. Denn wer ist stärker oder freier, als wer nicht nur andre, 
sondern auch sich selbst zu beherrschen vermag? Dies vermag, dies thut immer ein König, der 
sein Volk verfassungsmäfsig regiert. So lehrt also die Erfahrung, mein Prinz, dafs Eure Vorfahren, 
die diese verfassungsmäfsige Regierung zu beseitigen versuchten, nicht nur dadurch die erhoffte 
gröfsere Macht nicht hätten erlangen können, sondern ihr eigenes Wohl wie das Wohl des Reichs 
dadurch grofser Gefahr aussetzten. Nun mufs man freilich zugeben, dafs das, was die Macht eines 
nur königlich regierenden Fürsten in unseren Augen vermindert, nicht an einem Fehler der Ge- 
setze liegt, sondern in der Pflichtvergessenheit und dem schlechten Willen eines Herrschers, und 
sein Rang an sich dadurch im Vergleich mit einem verfassungsmäfsigen König nicht herabgesetzt 
wird. Aber jene Erfahrungen beweisen gar deutlich, dafs die Aufgabe eines unbeschränkten Königs 
viel schwerer ist, und seine Stellung weder ihm noch seinem Volk soviel Sicherheit gewährt. Daher 
sollte es für einen verfassungsmäfsigen Herrscher, der klug ist, nicht wünschenswert erscheinen, seine 
Stellung mit der eines unumschränkten Königs zu vertauschen. Scheint doch vielmehr der oben- 
kriege waren immer nur zeitweilige Unterbrechungen des Landfriedens, das Blutvergieflsen und das damit ver- 
bundene Elend beschränkte sich nur auf die Kämpfer und die Landesteile, wo die Schlachten geschlagen wurden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.