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Weder kann ihre Habe, bewegliche oder unbewegliche, ihnen abgesprochen, noch können sie selbst
wegen eines noch so schweren Vergehens gerichtet werden, es sei denn nach dem Landesrecht
und durch die ordentlichen Richter. Diese Vorteile verdanken wir der königlichen und verfassungs-
mäfsigen Regierungsart, die in England besteht. Die Erfahrung zeigt also, welches die Wirkungen
jener Gesetze sind, die einige Eurer Vorfahren abzuschaffen versucht haben, ebenso wie die derjenigen,
die sie bei uns einzuführen so eifrig bestrebt waren. Darum mögt Ihr nun leicht .den Unterschied
der Gesetze an ihren Früchten erkennen. Was also konnte jene Könige veranlassen, solche Änderung
zu wünschen, als Ehrgeiz, Habsucht und Eigennutz, deren Befriedigung sie dem öffentlichen Wohl
vorzogen? Erwäget aber auch Folgendes, mein Prinz.
Kapitel XXXVII.
Der hl. Thomas schreibt in dem Buche, das er dem Könige von Cypern widmete: „Der
König ist für das Land da, und nicht das Land für den König“. Aus diesem Grunde mufs alle
königliche Macht zum Besten seines Landes verwandt werden. Dies geschieht auch wirklich, wenn
der König einerseits das Land vor den Angriffen auswärtiger Feinde schützt, und andrerseits die
Einwohner und ihr Eigentum vor Beraubung und Beschädigung durch ihre Mitbürger bewahrt.
Ein König, der dies nicht vermag, ist ein König ohne Macht. Aber wenn er nun gar ‘selbst,
durch Leidenschaft oder Not getrieben, seine Hände nicht von der Beraubung seiner Unterthanen
rein zu halten vermag, sie arm macht und hindert, von ihrem Eigentum zu leben und es zu ge-
niefsen, wie viel machtloser ist er dann als einer, der sie nur nicht gegen fremde Unbill zu ver-
teidigen vermag! Wahrlich, ein solcher König ist im höchsten Grade machtlos und durchaus nicht
als frei zu betrachten, vielmehr durch die Bande der Ohnmacht gefesselt. Dagegen müssen wir
denjenigen König in vollstem Mafse frei und mächtig nennen, der nicht nur seine Unterthanen
gegen Fremde wie Einheimische, ihre Güter und ihr Recht gegen die Unbilden ihrer Mitbürger
und Nachbarn verteidigen kann, sondern auch gegen seine eigne Tyrannei und Habsucht, wenn
die Versuchung dazu ihn beschleicht. Denn wer ist stärker oder freier, als wer nicht nur andre,
sondern auch sich selbst zu beherrschen vermag? Dies vermag, dies thut immer ein König, der
sein Volk verfassungsmäfsig regiert. So lehrt also die Erfahrung, mein Prinz, dafs Eure Vorfahren,
die diese verfassungsmäfsige Regierung zu beseitigen versuchten, nicht nur dadurch die erhoffte
gröfsere Macht nicht hätten erlangen können, sondern ihr eigenes Wohl wie das Wohl des Reichs
dadurch grofser Gefahr aussetzten. Nun mufs man freilich zugeben, dafs das, was die Macht eines
nur königlich regierenden Fürsten in unseren Augen vermindert, nicht an einem Fehler der Ge-
setze liegt, sondern in der Pflichtvergessenheit und dem schlechten Willen eines Herrschers, und
sein Rang an sich dadurch im Vergleich mit einem verfassungsmäfsigen König nicht herabgesetzt
wird. Aber jene Erfahrungen beweisen gar deutlich, dafs die Aufgabe eines unbeschränkten Königs
viel schwerer ist, und seine Stellung weder ihm noch seinem Volk soviel Sicherheit gewährt. Daher
sollte es für einen verfassungsmäfsigen Herrscher, der klug ist, nicht wünschenswert erscheinen, seine
Stellung mit der eines unumschränkten Königs zu vertauschen. Scheint doch vielmehr der oben-
kriege waren immer nur zeitweilige Unterbrechungen des Landfriedens, das Blutvergieflsen und das damit ver-
bundene Elend beschränkte sich nur auf die Kämpfer und die Landesteile, wo die Schlachten geschlagen wurden.