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werten Verhältnisse zu schaffen. Während die Unfallversicherung nur Unfälle
entschädigt, die sich beim Betriebe ereignen, ziehen die Krankenversicherung
sowie die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung körperliche und geistige
Gebrechen aller Art in den Kreis ihrer Fürsorge. Jeder der drei genannten
Versicherungszweige ist allmählich über die ihm gesetzlich zunächst obliegenden
Aufgaben weit hinausgewachsen und zu einer Betätigung gelangt, die tief in die
Volksgesundheit eingreift: die Krankenkassen beeinflussen weite Kreise aufklärend
durch Wort und Schrift und bringen reiches statistisches Material über die Zu
sammenhänge zwischen Beruf, Alter, Geschlecht und den einzelnen Krankheiten.
Die Berufsgenossenschaften gewähren dem Arbeiter möglichsten Schutz vor Ge
fahren durch ihre umfassende Unfallverhütung, und die Versicherungsanstalten
fördern die Volksgesundheit durch eine intensive Heilfürsorge, namentlich in der
Bekämpfung der Tuberkulose, und suchen außerdem durch Gewährung billiger
Darlehen der arbeitenden Bevölkerung gesunde Wohnungen zu vermitteln.
Die ausgestellten Modelle, Bilder und Tafeln sollen das Gesagte veranschaulichen.
Es folgen nacheinander Darstellungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenen
versicherung, der Unfallversicherung und der Krankenversicherung, die sich nur
auf württembergische Verhältnisse beziehen. Dazu kommen noch Darstellungen
des Reichsversicherungsamts in Berlin, welche ebenfalls alle drei Versicherungs
zweige umfassen und Verhältnisse der ganzen deutschen Arbeiterversicherung
erläutern.
A.
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Die Invaliden- und
Hinterbliebenenversicherung umfaßt die Arbeiter sämtlicher Berufszweige, die
Dienstboten sowie Hausgewerbetreibenden der Textil- und Tabakindustrie, ferner bei
einem Einkommen bis zu 2000 M die Handlungsgehilfen, Bühnen- und Orchester
mitglieder, Lehrer und Erzieher sowie Seeleute. Kleine Unternehmer können
sich freiwillig versichern.
Die Versicherung gewährt bei Invalidität Invalidenrente, nach Vollendung
des 70. Lebensjahres Altersrente. Hat der Empfänger einer Invalidenrente Kinder
unter 15 Jahren, so wird die Rente erhöht. Nach dem Tode des Versicherten
erhalten seine Witwe im Falle ihrer Invalidität sowie seine Waisen Witwen- bezw.
Waisenrente. Hat die Witwe durch eigene Beitragsleistung die Wartezeit für die
Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten, so werden als ein
malige Geldzuwendungen der Witwe ein Witwengeld und den Waisen bei Voll
endung des 15. Lebensjahres Waisenaussteuer gewährt. Außerdem gewährt die
Versicherung in Krankheitsfällen, die Erwerbsunfähigkeit befürchten lassen, sowie
zu deren Beseitigung unentgeltliche Heilbehandlung. Die Versicherung erfolgt
durch 31 Versicherungsanstalten und 10 Sonderanstalten. In Württemberg
besteht eine Versicherungsanstalt, keine Sonderanstalt.
Allgemeine Verhältnisse der Versicherungsanstalt Württemberg nach dem
Stand von 1912. 1. Gliederung der Versicherten nach Berufen. 2. Glie
derung der Versicherten nach Altersgruppen. 3. Einnahmen aus Bei
trägen. 4. Beitragsmarken, auf die 5 Lohnklassen verteilt. 5. Verhältnis
der Beiträge zu den Leistungen in den einzelnen Oberamtsbezirken. 6. Mo
dell der Lungenheilstätte Überruh für weibliche Versicherte. — Renten
wesen nach dem Stand von 1912. 7. Invaliditätsursachen. 8. Renten-