Full text: Ausstellung für Gesundheitspflege Stuttgart 1914

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AUSZUG AUS DER PLATZ. UND 
VERKEHRSORDNUNG. 
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. 
§ i- 
Das Ausstellungsgelände ist täglich geöffnet: 
.an Werktagen von 8 Uhr vormittags bis i Uhr nachts, 
„ Sonntagen „ 9 „ „ „ 1 „ „ 
Die Tageskassen sind bis 11 Uhr abends geöffnet. Das Gelände jenseits der Linden 
straße, die Abteilungen auf dem Gewerbehallevorplatz, die Ausstellungen in der Ge 
werbehalle werden abends 7 Uhr, das volkstümliche Restaurant im Erdgeschoß der Ge 
werbehalle, die Läden in der Kanzleistraße und der Umgang im Stadtgarten 11 Uhr 
abends geschlossen. Die Schließung der Hallen wird 10 Minuten vorher durch Glocken 
zeichen angekündigt. 
Von 8 bis 10 Uhr vormittags ist der Eintritt nur von der Schellingstraße aus ge 
stattet. 
Die Ausstellungsleitung behält sich vor, Abänderungen dieser Zeitpunkte eintreten 
zu lassen. 
§ 2. 
Die Eintritts-, Dauer- und Dienstkarten sind den durch Dienstkleidung oder be 
sondere Abzeichen kenntlich gemachten Beamten bei Eintritt in das Ausstellungsgebiet 
unaufgefordert und auf Verlangen auch innerhalb des Ausstellungsgeländes vorzu 
weisen. Wer ohne gültige Eintrittskarte innerhalb der Ausstellung angetroffen wird, 
hat den dreifachen Betrag einer Tageskarte zu bezahlen. Unbefugter Gebrauch der 
Eintritts-, Dauer- und Dienstkarten hat die sofortige Einziehung der Karten zur Folge 
und kann strafrechtlich geahndet werden. Inhaber von Dauerkarten, Kongreß-, Vereins 
und Dienstkarten müssen die für sie besonders bezeichneten Eingänge benutzen. 
§ 3- 
Garderobestücke, die nicht spätestens innerhalb einer halben Stunde nach Schluß der 
Hallen abgeholt worden sind, werden in die Hauptgarderobe im Stadtgartenrestaurant 
gebracht und dort ausgehändigt. Diese Hauptgarderobe bleibt bis nachts 1 Uhr geöffnet. 
§ 4- 
Fundgegenstände sind im Zentralbureau der Ausstellung (im Stadtgar.tengebäude) 
abzugeben und werden dort gegen Nachweis der Empfangsberechtigung ausgehändigt. 
§ 5- 
Den Anordnungen der Beamten und des Aufsichtspersonals der Ausstellung ist 
unweigerlich Folge zu leisten; diese Personen sind befugt, Zuwiderhandelnde vom 
Ausstellungsgelände auszuweisen.
	        
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