Full text: Ausstellung für Gesundheitspflege Stuttgart 1914

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Wer das Ausstellungsgelände betritt, unterwirft sich den Bestimmungen dieser 
Platz- und Verkehrsordnung. 
Die Ausstellungsleitung behält sich die Abänderung und Ergänzung dieser Ord 
nung vor. 
§ 6. 
Verboten ist: 
1. Kindern unter 14 Jahren das Betreten der Ausstellung ohne Begleitung Er 
wachsener, unter deren steter Aufsicht sie zu bleiben haben. 
2. Das Betreten der Rasenflächen und der gärtnerischen Anlagen. 
3. Das Wegwerfen von Papier und sonstigen Abfällen, die in die vorhandenen 
Sammelkörbe einzulegen sind. 
4. Das Mitbringen von Hunden. 
5. Das Rauchen in den Ausstellungshallen. 
6. Die Verwendung von Zündhölzern und anderen leicht entzündlichen Stoffen, 
wie Benzin, Spiritus usw. Die Verwendung von anderem als elektrischem Licht 
ohne besondere schriftliche Genehmigung der Ausstellungsleitung. 
7. Das Berühren der Ausstellungsgegenstände. 
•8. Das Einbringen größerer Pakete, Handtaschen, Koffer usw. 
9. Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinder- und Sportswagen in das Ausstellun'gs- 
gelände. 
10. Das Photographieren, Abzeichnen und die sonstige Nachbildung von Ausstellungs 
gegenständen, von einzelnen Teilen der Ausstellung oder Gebäuden usw., sowie 
Abschreiben von Tabellen u. dergl., sowie das Abnehmen von Maßen auf dem 
Gelände der Ausstellung oder an den Ausstellungsgegenständen. 
Photographische Apparate sind sofort beim Eintritt an den Garderoben abzu 
geben. Auf das Ausstellungsgelände eingebrachte Apparate werden konfisziert, 
ihre Herausgabe erfolgt nur gegen Bezahlung einer Strafe von 10 Jt, während 
die eingelegten Platten und Films vernichtet werden. 
Das Auslegen, Verteilen und der Verkauf von Gegenständen jeder Art, ins 
besondere von Reklameartikeln, Postkarten, Katalogen, Zeichnungen, Druck 
sachen usw. Zum Verkauf berechtigt sind nur die von der Ausstellungsleitung 
mit einem Ausweis versehenen Personen, die diesen Ausweis stets bei sich 
zu führen und den Organen der Ausstellung auf Verlangen jederzeit vorzu 
weisen haben. 
Das Anbringen von Plakaten, das Abhalten von Vorträgen, die Veranstaltung 
von Reklameausstellungen, Musikveranstaltungen u. dergl. ohne Genehmigung 
der Ausstellung. 
Das Verweilen auf dem Ausstellungsgelände nach offiziellem Schluß der Aus 
stellung. Nach Schluß der Ausstellung dürfen nur die von der Ausstellungs 
leitung bestimmten Wächter, Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Aufsichts 
organe der Ausstellung auf dem Gelände verweilen, die stets- einen Ausweis 
der Ausstellungsleitung bei sich zu tragen haben. 
11. 
12. 
13. 
14. 
B. VERKEHRSBESTIMMUNGEN. 
§ 7- 
Für den Verkehr auf dem Ausstellungsgelände ist „Rechts gehen“ vorgeschrieben. 
Dasselbe gilt insbesondere beim Überschreiten der über die Lindenstraße führenden 
Brücke.
	        
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