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Wer das Ausstellungsgelände betritt, unterwirft sich den Bestimmungen dieser
Platz- und Verkehrsordnung.
Die Ausstellungsleitung behält sich die Abänderung und Ergänzung dieser Ord
nung vor.
§ 6.
Verboten ist:
1. Kindern unter 14 Jahren das Betreten der Ausstellung ohne Begleitung Er
wachsener, unter deren steter Aufsicht sie zu bleiben haben.
2. Das Betreten der Rasenflächen und der gärtnerischen Anlagen.
3. Das Wegwerfen von Papier und sonstigen Abfällen, die in die vorhandenen
Sammelkörbe einzulegen sind.
4. Das Mitbringen von Hunden.
5. Das Rauchen in den Ausstellungshallen.
6. Die Verwendung von Zündhölzern und anderen leicht entzündlichen Stoffen,
wie Benzin, Spiritus usw. Die Verwendung von anderem als elektrischem Licht
ohne besondere schriftliche Genehmigung der Ausstellungsleitung.
7. Das Berühren der Ausstellungsgegenstände.
•8. Das Einbringen größerer Pakete, Handtaschen, Koffer usw.
9. Das Mitbringen von Fahrrädern, Kinder- und Sportswagen in das Ausstellun'gs-
gelände.
10. Das Photographieren, Abzeichnen und die sonstige Nachbildung von Ausstellungs
gegenständen, von einzelnen Teilen der Ausstellung oder Gebäuden usw., sowie
Abschreiben von Tabellen u. dergl., sowie das Abnehmen von Maßen auf dem
Gelände der Ausstellung oder an den Ausstellungsgegenständen.
Photographische Apparate sind sofort beim Eintritt an den Garderoben abzu
geben. Auf das Ausstellungsgelände eingebrachte Apparate werden konfisziert,
ihre Herausgabe erfolgt nur gegen Bezahlung einer Strafe von 10 Jt, während
die eingelegten Platten und Films vernichtet werden.
Das Auslegen, Verteilen und der Verkauf von Gegenständen jeder Art, ins
besondere von Reklameartikeln, Postkarten, Katalogen, Zeichnungen, Druck
sachen usw. Zum Verkauf berechtigt sind nur die von der Ausstellungsleitung
mit einem Ausweis versehenen Personen, die diesen Ausweis stets bei sich
zu führen und den Organen der Ausstellung auf Verlangen jederzeit vorzu
weisen haben.
Das Anbringen von Plakaten, das Abhalten von Vorträgen, die Veranstaltung
von Reklameausstellungen, Musikveranstaltungen u. dergl. ohne Genehmigung
der Ausstellung.
Das Verweilen auf dem Ausstellungsgelände nach offiziellem Schluß der Aus
stellung. Nach Schluß der Ausstellung dürfen nur die von der Ausstellungs
leitung bestimmten Wächter, Polizei- und Feuerwehrbeamte sowie Aufsichts
organe der Ausstellung auf dem Gelände verweilen, die stets- einen Ausweis
der Ausstellungsleitung bei sich zu tragen haben.
11.
12.
13.
14.
B. VERKEHRSBESTIMMUNGEN.
§ 7-
Für den Verkehr auf dem Ausstellungsgelände ist „Rechts gehen“ vorgeschrieben.
Dasselbe gilt insbesondere beim Überschreiten der über die Lindenstraße führenden
Brücke.