26
In den Ausstellungshallen sind die Richtungsanzeiger genau zu beachten und
auf dem gesamten Ausstellungsgelände, insbesondere auch in den Ausstellungshallen,
den jeweiligen besonderen Anordnungen des Aufseherpersonals Folge zu leisten.
§ 8.
Der Verkehr mit Last- und Handwagen ist im Ausstellungsgebiet auf den dazu
bezeichneten Wegen nur insoweit zugelassen, als er zur Beförderung von Wirtschafts
bedürfnissen sowie von Verkaufsgegenständen notwendig ist.
Der Verkehr mit Kraftwagen, Droschken und anderen zur Personenbeförderung
dienenden Wagen ist nur ausnahmsweise gestattet. Hierüber wird von Fall zu Fall
verfügt.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR AUSSTELLER.
§ 9-
Spätestens eine halbe Stunde nach Schließung der Ausstellung haben alle Aussteller
und deren Angestellte die Ausstellungsräume zu verlassen. Ausnahmen hiervon werden
nur in dringenden Fällen und miL besonderer schriftlicher Erlaubnis der Ausstellungs
leitung gestattet.
§ io.
Die. mit der Reinigung und etwaigen nicht dringenden Reparaturen beschäftigten
Personen haben die Ausstellung spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der täglichen
Besuchszeit zu verlassen.