Full text: Ausstellung für Gesundheitspflege Stuttgart 1914

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In den Ausstellungshallen sind die Richtungsanzeiger genau zu beachten und 
auf dem gesamten Ausstellungsgelände, insbesondere auch in den Ausstellungshallen, 
den jeweiligen besonderen Anordnungen des Aufseherpersonals Folge zu leisten. 
§ 8. 
Der Verkehr mit Last- und Handwagen ist im Ausstellungsgebiet auf den dazu 
bezeichneten Wegen nur insoweit zugelassen, als er zur Beförderung von Wirtschafts 
bedürfnissen sowie von Verkaufsgegenständen notwendig ist. 
Der Verkehr mit Kraftwagen, Droschken und anderen zur Personenbeförderung 
dienenden Wagen ist nur ausnahmsweise gestattet. Hierüber wird von Fall zu Fall 
verfügt. 
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR AUSSTELLER. 
§ 9- 
Spätestens eine halbe Stunde nach Schließung der Ausstellung haben alle Aussteller 
und deren Angestellte die Ausstellungsräume zu verlassen. Ausnahmen hiervon werden 
nur in dringenden Fällen und miL besonderer schriftlicher Erlaubnis der Ausstellungs 
leitung gestattet. 
§ io. 
Die. mit der Reinigung und etwaigen nicht dringenden Reparaturen beschäftigten 
Personen haben die Ausstellung spätestens eine Viertelstunde vor Beginn der täglichen 
Besuchszeit zu verlassen.
	        
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