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50. Und soll dasjenigt / so die Accisen und
das Strand⸗Geld kuͤnfftig tragen wird / zu nichts
anders angewendet werden / als zu Verrichtung des
obgemeldten den Landes⸗Fuͤrsten jetzo augebokenen
und versprochenen Recognition-Geldes / zu Erhaltung
des Tieffs / und zu Abzahlung der StadtSchulden/
und der Zinse / die darguff Jaͤbrlichen gehen / und ab⸗
getragen werden muͤssen. —
23.I. Wuͤrde aber auch innerhalb der obbe⸗
ruͤhrten Oreyßig Jahren die Noth und Gelegendeit
in der Stadt Rostock also vorfallen / daß die itzo Ih⸗
nen vergoͤnnete Aecisen zu erhoͤhen / oder auch nach
Außgange der Dreyßig Jahr die Stadt fernertr An⸗
legung der Ziesen / und des Strand⸗Geldes henoͤtigt
seyn wuͤrde; So soll der Rath den Regierenden
Landes⸗Fürsten solches unterthaͤnig berichten / dar⸗
guff wollen und werden S. F. G. und deren Nach⸗
kommen / zu jederzeit der Stadt die gesuchte Erhoͤ⸗
hung der Ziesen / oder fernere Anlegung deren / gegen
— gewoͤhnlichen Keversal Briefes / verwil⸗
52. Und wollen alsdann J. F. G. mit
Sechs hundert Guͤlden Jaͤhrlichen Recognition-
Gelde / jeden Gulden zu 24. ß5l. Luͤbsch gerechnet / in
Gnaden friedlich seyn.
53. Welche Sechs hundert Guͤlden Re⸗
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