Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

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50. Und soll dasjenigt / so die Accisen und 
das Strand⸗Geld kuͤnfftig tragen wird / zu nichts 
anders angewendet werden / als zu Verrichtung des 
obgemeldten den Landes⸗Fuͤrsten jetzo augebokenen 
und versprochenen Recognition-Geldes / zu Erhaltung 
des Tieffs / und zu Abzahlung der StadtSchulden/ 
und der Zinse / die darguff Jaͤbrlichen gehen / und ab⸗ 
getragen werden muͤssen. — 
23.I. Wuͤrde aber auch innerhalb der obbe⸗ 
ruͤhrten Oreyßig Jahren die Noth und Gelegendeit 
in der Stadt Rostock also vorfallen / daß die itzo Ih⸗ 
nen vergoͤnnete Aecisen zu erhoͤhen / oder auch nach 
Außgange der Dreyßig Jahr die Stadt fernertr An⸗ 
legung der Ziesen / und des Strand⸗Geldes henoͤtigt 
seyn wuͤrde; So soll der Rath den Regierenden 
Landes⸗Fürsten solches unterthaͤnig berichten / dar⸗ 
guff wollen und werden S. F. G. und deren Nach⸗ 
kommen / zu jederzeit der Stadt die gesuchte Erhoͤ⸗ 
hung der Ziesen / oder fernere Anlegung deren / gegen 
— gewoͤhnlichen Keversal Briefes / verwil⸗ 
52. Und wollen alsdann J. F. G. mit 
Sechs hundert Guͤlden Jaͤhrlichen Recognition- 
Gelde / jeden Gulden zu 24. ß5l. Luͤbsch gerechnet / in 
Gnaden friedlich seyn. 
53. Welche Sechs hundert Guͤlden Re⸗ 
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