Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

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belanget / in welchen sonst / vermoͤge der Rechte / appel. 
aret werden kan / soll einem jeden / von des Raths zu 
Rostock End⸗Urtheil / oder auch Bey⸗Urtheil / so die⸗ 
selbig die Krafft eines End⸗Urtheils in sich haͤtte / an 
das Mecklenburgische Hoffgerichte / oder an obge⸗ 
dachten Rath zu Luͤbeck / zu appelixen freystehen. 
59. Der Rath die Appelation unwegerlich 
geferiren / und der Appellant schuͤldig seyn / die Appellation 
für dem Rathe zu Rostock mit Zehen Guͤlden zube⸗ 
legen / und daselbst / auch in offenem Gerichte nachge⸗ 
setzten Appellation-Eyd zu schweren.. 
Ich schwere / daß ich glaube eine recht⸗ 
fertige Sache zu haben / und daß Ich nicht 
appellire in Gemuͤth und Meynung / die Sa⸗ 
che durch meine Appellation auffzuhalten / son⸗ 
dern in Hoffnung und Zuversicht / besser Recht zuer⸗ 
langen / als die vom Rathe zu Rostock gesprochene 
Urtheil mitbringet; Und daß Ich die Appellation so 
viel mir muͤglich zur Endschafft befordern will; So 
wahr mir GoOtt helffe / durch IJsEsum Christum / A⸗ 
men! 
60. Und Seine Appellation am ersten / oder 
je nachfolgendem Mecklenburgischem Hoffgerichts⸗ 
Tage / Inbalt des Anno 1570. in Druck verfertig⸗ 
ten Mecklenburgischen Hoffgerichts⸗Ordnung / an⸗ 
haͤugig zu machen. 
61. Würde aber der aAppellant den Appella- 
tionEyd auff demvon Reheue Rostock Ihme dazu 
3 at⸗
	        
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