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belanget / in welchen sonst / vermoͤge der Rechte / appel.
aret werden kan / soll einem jeden / von des Raths zu
Rostock End⸗Urtheil / oder auch Bey⸗Urtheil / so die⸗
selbig die Krafft eines End⸗Urtheils in sich haͤtte / an
das Mecklenburgische Hoffgerichte / oder an obge⸗
dachten Rath zu Luͤbeck / zu appelixen freystehen.
59. Der Rath die Appelation unwegerlich
geferiren / und der Appellant schuͤldig seyn / die Appellation
für dem Rathe zu Rostock mit Zehen Guͤlden zube⸗
legen / und daselbst / auch in offenem Gerichte nachge⸗
setzten Appellation-Eyd zu schweren..
Ich schwere / daß ich glaube eine recht⸗
fertige Sache zu haben / und daß Ich nicht
appellire in Gemuͤth und Meynung / die Sa⸗
che durch meine Appellation auffzuhalten / son⸗
dern in Hoffnung und Zuversicht / besser Recht zuer⸗
langen / als die vom Rathe zu Rostock gesprochene
Urtheil mitbringet; Und daß Ich die Appellation so
viel mir muͤglich zur Endschafft befordern will; So
wahr mir GoOtt helffe / durch IJsEsum Christum / A⸗
men!
60. Und Seine Appellation am ersten / oder
je nachfolgendem Mecklenburgischem Hoffgerichts⸗
Tage / Inbalt des Anno 1570. in Druck verfertig⸗
ten Mecklenburgischen Hoffgerichts⸗Ordnung / an⸗
haͤugig zu machen.
61. Würde aber der aAppellant den Appella-
tionEyd auff demvon Reheue Rostock Ihme dazu
3 at⸗