Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

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sten verschicket / und so bald die Belehrungs⸗Urtheil 
am Hoffgerichte eroͤffnet / Iume vollenkommene un⸗ 
peraͤͤderte Abschrifft der eingekommenen Beleh⸗ 
rungs Urtheil, sampt dem Schreiben so an die Juri 
len Facultaͤt oder Schoͤpffenstuel umb Verfassung 
der Urtheil abgangen / von den Gerichts MNotarien 
mitgetheilet werden. 
64. Und so wol dem Rathe / als Rostocki⸗ 
schen Buͤrgern freystehn von der Hoffgerichts ⸗Ur⸗ 
theil / es sey dasselbige daselbst / oder von einer uristen- 
Facuitaͤt / oder Schoͤpffenstuel verfasset / an das Kay⸗ 
serliche Cammer⸗Gericht zu appeliren / und des Hoff⸗ 
gerichts Notarien, in Krafft dieses Vertrags / befehli⸗ 
get seyn / dem appelürendem Rath / oder Rostockischem 
Buͤrger die Abschrifft aller Aden, so zu der Appellati 
on Sachen gehoͤrig / mit zutheilen / und die dafuͤr ent⸗ 
—FX —A 
65. So soll auch die Execution des appellir- 
ten Urtheils / biß dasselbe am Kayserl. Cammer⸗Ge⸗ 
richt bestaͤtiget wird / eingestellet werden / ungeacht 
daß der Appellant am Kayserl. Cammer⸗Gerichte 
weder Compulsoriales hach Inhibitiones an die Regie⸗ 
rende — Herrschafft / oder J. F. G. 
Hoffgerichte außgebracht haͤtte / sondern es soll der 
anhaͤngig gemachten Appellation, Inhalts der Kay— 
serl. Cammer⸗Gerichts⸗Ordnung gesetzten zut 
Un
	        
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