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sten verschicket / und so bald die Belehrungs⸗Urtheil
am Hoffgerichte eroͤffnet / Iume vollenkommene un⸗
peraͤͤderte Abschrifft der eingekommenen Beleh⸗
rungs Urtheil, sampt dem Schreiben so an die Juri
len Facultaͤt oder Schoͤpffenstuel umb Verfassung
der Urtheil abgangen / von den Gerichts MNotarien
mitgetheilet werden.
64. Und so wol dem Rathe / als Rostocki⸗
schen Buͤrgern freystehn von der Hoffgerichts ⸗Ur⸗
theil / es sey dasselbige daselbst / oder von einer uristen-
Facuitaͤt / oder Schoͤpffenstuel verfasset / an das Kay⸗
serliche Cammer⸗Gericht zu appeliren / und des Hoff⸗
gerichts Notarien, in Krafft dieses Vertrags / befehli⸗
get seyn / dem appelürendem Rath / oder Rostockischem
Buͤrger die Abschrifft aller Aden, so zu der Appellati
on Sachen gehoͤrig / mit zutheilen / und die dafuͤr ent⸗
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65. So soll auch die Execution des appellir-
ten Urtheils / biß dasselbe am Kayserl. Cammer⸗Ge⸗
richt bestaͤtiget wird / eingestellet werden / ungeacht
daß der Appellant am Kayserl. Cammer⸗Gerichte
weder Compulsoriales hach Inhibitiones an die Regie⸗
rende — Herrschafft / oder J. F. G.
Hoffgerichte außgebracht haͤtte / sondern es soll der
anhaͤngig gemachten Appellation, Inhalts der Kay—
serl. Cammer⸗Gerichts⸗Ordnung gesetzten zut
Un