Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

und Faub ades Rechtt ght 
ratalien des Rechten / Ihr fr — 
een en / Ihr freyer Lauff gelassen 
66. Es soll aber darentgegen / das an das 
Kayserl. Cammer⸗Gericht appelirende Theil / sampt 
Seinen Consorten, es sey der Rath oder Buͤrger / ain 
naͤherm Hoffgerichts⸗Tage / nach eingewandter ap⸗ 
pellation, die Appellation mit funffzehen Gulden Me⸗ 
cklenburgischer Wehrung / belegen / und vorgesetzten 
Appellacion Eyd unwegerlich leisten / und daruͤber / ob 
Er gleich der Appellation am Kayserl. Cammer⸗Ge⸗ 
richt faͤllig erklaͤhret / und der Appellatus zu Erftattung 
der Gerichts⸗Kosten verdammet wuͤrde / weder von 
F. G. zu Mecklenburg / nach deren Hoffgerichte / 
mit keiner andern Geld⸗Straffe belegt / oder son⸗ 
sten beschweret werden. 
67. Mit der Vergleitung der privat Per⸗ 
sonen in die Stadt Rostock / soll es hinfuͤhro derge⸗ 
stalt gehalten werden: Wuͤrde jemand / Er sey Buͤr⸗ 
ger / Einwohner oder ein Frembder in der Stadt 
Rostock wieder die gantze Gemeine / oder wieder ein 
oder mehr privat Personen / so der Stadt jJurisdicdion, 
unterworffen / oder auch in dem Fall / da ein Rath 
begangener Verbrechung und Mißthat halher ex of⸗ 
ßeio procediren oder verfahren thaͤte / eines Geleits be⸗ 
duͤrffen / so soll Er das Geleit bey dem Rathe / Ih⸗ 
me dasselbe / vermoͤge habender jurisciction mitzuthei⸗ 
sen / und nirgends anders / zusuchen schuldig seyn. 
68. Da
	        
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