und Faub ades Rechtt ght
ratalien des Rechten / Ihr fr —
een en / Ihr freyer Lauff gelassen
66. Es soll aber darentgegen / das an das
Kayserl. Cammer⸗Gericht appelirende Theil / sampt
Seinen Consorten, es sey der Rath oder Buͤrger / ain
naͤherm Hoffgerichts⸗Tage / nach eingewandter ap⸗
pellation, die Appellation mit funffzehen Gulden Me⸗
cklenburgischer Wehrung / belegen / und vorgesetzten
Appellacion Eyd unwegerlich leisten / und daruͤber / ob
Er gleich der Appellation am Kayserl. Cammer⸗Ge⸗
richt faͤllig erklaͤhret / und der Appellatus zu Erftattung
der Gerichts⸗Kosten verdammet wuͤrde / weder von
F. G. zu Mecklenburg / nach deren Hoffgerichte /
mit keiner andern Geld⸗Straffe belegt / oder son⸗
sten beschweret werden.
67. Mit der Vergleitung der privat Per⸗
sonen in die Stadt Rostock / soll es hinfuͤhro derge⸗
stalt gehalten werden: Wuͤrde jemand / Er sey Buͤr⸗
ger / Einwohner oder ein Frembder in der Stadt
Rostock wieder die gantze Gemeine / oder wieder ein
oder mehr privat Personen / so der Stadt jJurisdicdion,
unterworffen / oder auch in dem Fall / da ein Rath
begangener Verbrechung und Mißthat halher ex of⸗
ßeio procediren oder verfahren thaͤte / eines Geleits be⸗
duͤrffen / so soll Er das Geleit bey dem Rathe / Ih⸗
me dasselbe / vermoͤge habender jurisciction mitzuthei⸗
sen / und nirgends anders / zusuchen schuldig seyn.
68. Da