Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

626 Nr. 356, 357. — 5.-9. Oktober 1738. 
*) Vgl. hierüber weiter Nr. 378. 
Zu Punkt 4: Die Plackereien und Bedruckungen'der Bürger 
und bäuerlichen Unterthanen anlangend, verhoffen wir, so viel uns 
selbst betrifft, allezeit das Zeugniß eines guten Gewissens zu be 
halten, auch haben wir auf die sämtliche unserm Collegio unter 
gebene Bediente dieserhalb allemal ein wachsames Auge gehabt und 
niemanden darunter im geringsten conniviret, vielmehr zu Ab 
stellung aller auch nur besorglichen Plackereien von Zeit zu Zeit 
alle mögliche Veranstaltungen gemachet. Zu solchem Ende werden 
von denen Departementsräthen in denen Aemtern nach vorgängiger 
Publication von denen Kanzeln alle Jahr Justizrevisionstage ge 
halten, an welchen sie alles, was wider den Beamten und sonst 
geklaget und angebracht wird, nü protocollum nvtiret und den 
Receß hieruächst dem Collegio zur Decretirung übergeben, worauf 
sodann das nöthige ohne Anstand verfüget wird. Was die Kreis- 
steuereinnehmer betrifft, haben wir schon ehedcssen die Verfügung 
gemachet, daß sie bei Verrichtung ihrer Untersuchungen von denen 
Verunglückten sogar keine Diäten nehmen sollen. 
Unterdessen ist nunmehro nochmalen au die sämtliche Beamte, 
an die Stenerrüthe, imgleicheu an die Kreisräthe und Kreisstener- 
einnehmer und Magisträte von neuem ausgeschrieben worden, sich 
nicht allein selbst aller Plackereien zu enthalten, sondern auch darauf 
Acht zu haben, daß sonst niemand dergleichen vornehme oder wenn 
ihnen etwas davon bekannt wäre, es uns sofort anzuzeigen; die 
Namen der Referenten sollen verschwiegen werden. 
Zu Punkt 5: die für die Bauten ausgesetzte Summe von 24000 Rthlr. 
reiche nur gerade, die notwendigsten Bauten zu bestreiten. 
Zu Punkt 6 berief sich die Kammer auf die Verordnung vom 
10. November 1725, wonach die Beamten in Preußen die Baurechnnngen 
noch weiter führen sollten, und auf die in Gumbinnen erfolgte königliche 
Resolution vom 27. Juli 1736, wonach beim Bau von neuen Gebäuden, 
beim Ziehen von Gräben und bei der Urbarmachung von Wiese» Verdinge 
mit den Pächtern geschlossen werden sollten?) 
Der Punkt 10 treffe in Preußen nicht nur nicht zu, sondern es sei 
hier Veranstaltung gemacht, daß die Beamten auf die zum Amte gehörigen 
Jmmediatuuterthaneu wohl Acht haben und dem Departementsrath von 
Zeit zu Zeit eine Liste derselben vorlegen müßten.
	        
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