626 Nr. 356, 357. — 5.-9. Oktober 1738.
*) Vgl. hierüber weiter Nr. 378.
Zu Punkt 4: Die Plackereien und Bedruckungen'der Bürger
und bäuerlichen Unterthanen anlangend, verhoffen wir, so viel uns
selbst betrifft, allezeit das Zeugniß eines guten Gewissens zu be
halten, auch haben wir auf die sämtliche unserm Collegio unter
gebene Bediente dieserhalb allemal ein wachsames Auge gehabt und
niemanden darunter im geringsten conniviret, vielmehr zu Ab
stellung aller auch nur besorglichen Plackereien von Zeit zu Zeit
alle mögliche Veranstaltungen gemachet. Zu solchem Ende werden
von denen Departementsräthen in denen Aemtern nach vorgängiger
Publication von denen Kanzeln alle Jahr Justizrevisionstage ge
halten, an welchen sie alles, was wider den Beamten und sonst
geklaget und angebracht wird, nü protocollum nvtiret und den
Receß hieruächst dem Collegio zur Decretirung übergeben, worauf
sodann das nöthige ohne Anstand verfüget wird. Was die Kreis-
steuereinnehmer betrifft, haben wir schon ehedcssen die Verfügung
gemachet, daß sie bei Verrichtung ihrer Untersuchungen von denen
Verunglückten sogar keine Diäten nehmen sollen.
Unterdessen ist nunmehro nochmalen au die sämtliche Beamte,
an die Stenerrüthe, imgleicheu an die Kreisräthe und Kreisstener-
einnehmer und Magisträte von neuem ausgeschrieben worden, sich
nicht allein selbst aller Plackereien zu enthalten, sondern auch darauf
Acht zu haben, daß sonst niemand dergleichen vornehme oder wenn
ihnen etwas davon bekannt wäre, es uns sofort anzuzeigen; die
Namen der Referenten sollen verschwiegen werden.
Zu Punkt 5: die für die Bauten ausgesetzte Summe von 24000 Rthlr.
reiche nur gerade, die notwendigsten Bauten zu bestreiten.
Zu Punkt 6 berief sich die Kammer auf die Verordnung vom
10. November 1725, wonach die Beamten in Preußen die Baurechnnngen
noch weiter führen sollten, und auf die in Gumbinnen erfolgte königliche
Resolution vom 27. Juli 1736, wonach beim Bau von neuen Gebäuden,
beim Ziehen von Gräben und bei der Urbarmachung von Wiese» Verdinge
mit den Pächtern geschlossen werden sollten?)
Der Punkt 10 treffe in Preußen nicht nur nicht zu, sondern es sei
hier Veranstaltung gemacht, daß die Beamten auf die zum Amte gehörigen
Jmmediatuuterthaneu wohl Acht haben und dem Departementsrath von
Zeit zu Zeit eine Liste derselben vorlegen müßten.