in ihr wünschenswert erscheinen lassen, finden insbesondere eheverlassene
Schwangere und Mütter, namentlich solche, bei denen es sich um die
erste Geburt handelt, in diesen Anstalten eine geeignete Zufluchtsstätte.
Patientinnen H s. Klasse, die sich bei der Aufnahmemcldung ver
pflichten, 4 Wochen vor der Entbindung in die Anstalt einzutreten
und ihr Kind und eventuell noch ein weiteres auf der Mütterabtei
lung zu stillen und zwar mindestens (i Wochen lang nach der Ent
bindung, gewährt das Kaiserin-Auguste-Victoria-Haus eine Erniäßi-
gung der Kurkosten auf 30 dl für den gesamten Aufenthalt.
Für unbemittelte, in Charlottenburg wohnende Ledige
und Verheiratete werden die Kosten von der Armenverwaltung über
nommen. Für Entbindungen von Ehefrauen in der Wohnung können
durch Vermittlung des Hauspflegevereins auf 10 14 Tage gegen
Zahlung mäßiger Sätze Pflegerinnen gestellt werden, um der Haus
frau die zu ihrer Wiederherstellung erforderliche Ruhe zu ermög
lichen. Bei ganz mittellosen Familien kann der Verein Pflegerinnen
auf Kosten der Armendirektion stellen. Der Elisabeth-Frauenverein
gewährt Wochensuppen und erforderlichenfalls in sogenannten Wunder
körben auch Kinderwäsche.
(!. a ch d e r G ebur t.
Für das uneheliche Kind setzt unmittelbar nack der Geburt die
General-lBeruis-i-Vormundschaft ein. Diese batAnsbeiondere die
Aufgabe, unter Benutzung aller einer Behörde zur Verfügung stehen
den Hilfsmittel möglichst sofort nach der Geburt mit einer Fürsorge
für die Person und für die Rechtsansprüche der Kinder einzusetzen,
weiter aber sie dauernd zu überwachen und zu fördern.
Um das Band zwischen Mutter und Kind fester zu knüpfen, tön
neu diese sowohl im Mütterheim des Krankenhauses Sophie-Charlot
ten-Ttraße als auch im Säuglingsheim Westend bis zu 3 Monaten-
im Kaiserin-Auguste-Victoria-Haus auch für längere Zeit - kostenlos
zusammenbleiben. Im Säuglingsheim Westend darf der Aufenthalt
von Mutter und Kind unter Umständen bis zum ll. Lebensjahre
des Kindes gegen eine geringe Bezahlung ausgedehnt werden.
Während des Aufenthaltes der Mütter in den Entbindungsan
stalten -Abschn. B— soll grundsätzlich eine Entwöhnung des Kindes
von der Brust nicht stattfinden; diese Anstalten haben auch daraus