Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

in ihr wünschenswert erscheinen lassen, finden insbesondere eheverlassene 
Schwangere und Mütter, namentlich solche, bei denen es sich um die 
erste Geburt handelt, in diesen Anstalten eine geeignete Zufluchtsstätte. 
Patientinnen H s. Klasse, die sich bei der Aufnahmemcldung ver 
pflichten, 4 Wochen vor der Entbindung in die Anstalt einzutreten 
und ihr Kind und eventuell noch ein weiteres auf der Mütterabtei 
lung zu stillen und zwar mindestens (i Wochen lang nach der Ent 
bindung, gewährt das Kaiserin-Auguste-Victoria-Haus eine Erniäßi- 
gung der Kurkosten auf 30 dl für den gesamten Aufenthalt. 
Für unbemittelte, in Charlottenburg wohnende Ledige 
und Verheiratete werden die Kosten von der Armenverwaltung über 
nommen. Für Entbindungen von Ehefrauen in der Wohnung können 
durch Vermittlung des Hauspflegevereins auf 10 14 Tage gegen 
Zahlung mäßiger Sätze Pflegerinnen gestellt werden, um der Haus 
frau die zu ihrer Wiederherstellung erforderliche Ruhe zu ermög 
lichen. Bei ganz mittellosen Familien kann der Verein Pflegerinnen 
auf Kosten der Armendirektion stellen. Der Elisabeth-Frauenverein 
gewährt Wochensuppen und erforderlichenfalls in sogenannten Wunder 
körben auch Kinderwäsche. 
(!. a ch d e r G ebur t. 
Für das uneheliche Kind setzt unmittelbar nack der Geburt die 
General-lBeruis-i-Vormundschaft ein. Diese batAnsbeiondere die 
Aufgabe, unter Benutzung aller einer Behörde zur Verfügung stehen 
den Hilfsmittel möglichst sofort nach der Geburt mit einer Fürsorge 
für die Person und für die Rechtsansprüche der Kinder einzusetzen, 
weiter aber sie dauernd zu überwachen und zu fördern. 
Um das Band zwischen Mutter und Kind fester zu knüpfen, tön 
neu diese sowohl im Mütterheim des Krankenhauses Sophie-Charlot 
ten-Ttraße als auch im Säuglingsheim Westend bis zu 3 Monaten- 
im Kaiserin-Auguste-Victoria-Haus auch für längere Zeit - kostenlos 
zusammenbleiben. Im Säuglingsheim Westend darf der Aufenthalt 
von Mutter und Kind unter Umständen bis zum ll. Lebensjahre 
des Kindes gegen eine geringe Bezahlung ausgedehnt werden. 
Während des Aufenthaltes der Mütter in den Entbindungsan 
stalten -Abschn. B— soll grundsätzlich eine Entwöhnung des Kindes 
von der Brust nicht stattfinden; diese Anstalten haben auch daraus
	        
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