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hinzuwirken, daß die zu entlassenden Mütter, soweit das irgend mög-
lich ist, die Kinder wenigstens'noch einige Zeit nach der Entlassung
weiter stillen.
Die Säuglinge sind vor der Entlassung der zuständigen
Säuglingsfürsorgestelle zu überweisen. (Zweck der Fürsorgestellen
siehe S. 7.)
Die Fürsorgestellen haben sofort nach Eingang der Ueberweisung
das Kind in der Wohnung besuchen zu lassen. Sic haben auch darauf
hinzuwirken, daß die in städtische Pflege oder Haltepflege gekom-
inenen Kinder von den Müttern, soweit es sich ermöglichen läßt, noch
weiter gestillt werden, wenigstens morgens und abends.
Erachtet der Arzt der Fürsorgestelle bei einem aus einer Entbin
dungsanstalt entlassenen Säugling zunächst noch eine AnstaMpflege
für geboten, so hat er sich telephonisch wegen 'erneuter Aufnahme mit
einer der im Abschnitt V, Ziffer 2 bezeichneten Anstalten in Verbin
dung zu setzen. Diese Anstalten sind ermächtigt, Säuglinge auf solches
Ersuchen der Fürsorgeärzte ohne weiteres aufzunehmen.
Die Hebammen sind aufgefordert, die entbundenen Frauen für
das Selbststillen ihrer Kinder zu gewinnen und die Mütter auf die
Fürsorgestellen aufmerlsam zu machen.
III. Säuglings für sorge.
A. Betrieb der Sciuglingsfürsorge- und
M i l ch a u s g a b e st e l l e n.
1. Lage der Fiirsorgeftellen.
Feder Fürsorgestelle ist ein bestimmter Bezirk zugewiesen; die
Stellen sind das ganze Jahr hindurch geöffnet und zurzeit lvie folgt
auf das Stadtgebiet verteilt:
Fürsorgestelle 1 Berliner Straße 1.17 (Cecilienhaus);
„ II Wilmersdorfer Straße 111;
„ 111 Kirchplatz 5 a;
„ IV Nehringstraße 11;
„ V Kaiserin-Augusta-Allee 102;
„ VT im Kaiserin-Auguste-Victoria-Haus, Mollwitzstraße:
„ VII Horstweg 28.