Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Es wird vorausgesetzt, daß die Aerzte mit den Vereinen Hand 
in Hand arbeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht beseitigt 
werden können, ist die Entscheidung des Magistrats herbeizuführen. 
Die leitenden Aerzte erhalten iür jede Wochensprechstunde eine 
Entschädigung von jährlich (i()0 J/, die vierteljährlich nachher zu 
zahlen ist. 
-t. Verwaltung. 
Es werden verwaltet: 
die Fürsorgestellen I. II und V vom Vaterländischen Frauen>verein. 
die Fürsorgestellen III, IV und VII vom Elisabeth-Frauenverein, 
die Fürsorgestelle VT vom Kaiserin-Auguste-Victoria-Haüs. 
Diese Vereine usw. sind der Stadtgemeinde gegenüber für die 
ordnungsmäßige Verwaltung und den gesamten Wirtschaftsbetrieb der 
Fürsorgestellen verantwortlich. Sie sollen mit den leitenden Aerzten 
Hand in Hand arbeiten, entscheiden aber in allen Verwaltungs 
fragen selbständig. Sämtliche Mietverträge sind von den Ver 
einen abzuschließen, vor dem Abschluß aber deni Magistrat zur Zu 
stimmung vorzulegen. Das zum Betriebe der Fürsorgestellen erforder 
liche Wirtschaftspersonal ist von den Vereinen in Grenzen der zur 
Verfügung gestellten Mittel anzunehmen, zu besolden, zu beaufsichtigen 
und zu entlassen. 
Die Mitglieder der Vereine arbeiten ehrenamtlich; sic leisten in 
den Sprechstunden Hilfe und suchen, wo es geboten erscheint, mit der 
Schwester Mütter und Säuglinge in den Wohnungen auf. 
5, Schwestern, 
a) Allgemeines. 
Die Anzahl der auf städtische Kosten zu beschäftigenden Schwestern 
richtet sich nach den jeweilig zur Verfügung gestellten Mitteln. Eine 
Vermehrung der Schwesternstellen ist nur mit Zustimmung der städti 
schen Körperschaften zulässig. 
Für diejenigen Schwestern, die in den zu den Fürsorgestellen ge 
hörigen Räumen wohnen, und für die vom Kaiserin-Auguste-Victoria- 
Haus zu stellenden Schwestern der Fürsorgestelle VI zahlt die Stadt-
	        
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