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Die Schwestern haben an den Sprechstunden regelmäßig teilzu
nehmen und den leitenden Aerzten ihre bei den Besuchen gemachten
Beobachtungen und etwaige besondere Vorkommnisse sofort mitzuteilen.
Falls Mütter oder Pflegemütter ohne Grund ans der Fürsorge
fortbleiben, haben die Schwestern die Ursache festzustellen und zu ver
suchen, die Mütter zur Rückkehr in die Fürsorge zu bestimmen.
Die Schwestern sind ständig anzuweisen, sich jedes ärztlichen Rat
schlages zu enthalten. *)
Aus Ersuchen des Statistischen Amts sind die Schwestern ver
pflichtet, in den Fällen, in denen beim Tode eines Säuglings die
Frage nach der Ernährungsweise auf den Totenschein nicht beant
wortet ist, diese festzustellen.
Ueber die sonstige Beschäftigung der Silvestern entscheiden die
Vereine, wobei die Wünsche der leitenden Aerzte nach Möglichkeit zu
berücksichtigen sind.
Zur Erledigung der schriftlichen Arbeiten stehen sämtlichen
Schwestern die Räume der Fürsorgestellen nach näherer Anordnung
der Vereine zur Verfügung.
Auf möglichste Sparsamkeit bei den Fahrgeldern haben die
Schwestern dauernd Bedacht zu nehinen.
6. Schreibhilfen.
Zur Erledigung der Schreibarbeiten, lvie Buch- und Listcn-
führung, Aufstellung der Abrechnungen für die Stadt und zur Ver
tretung ehrenamtlicher Kräfte in den Sommermonaten sind die Ver
eine ermächtigt, Schreibhilfen gegen Entschädigung in den Grenzen
der zur Verfügung gestellten Mittel zu beschäftigen.
Diese Schreibhilfen sind nach näherer Anordnung der Vereine
dafür verantwortlich, daß sämtliche Schriftstücke (z. B. Sitzungs
berichte, Verfügungen von allgemeinem Wert usw.) allen in Frage
kommenden Personen vorgelegt und ordnungsmäßig geheftet und auf
bewahrt werden.
*) Das Verbot der Verabreichung von Milch bei plötzlicher Darinertran-
kung ist als ärztlicher Ratschlag nicht zn betrachten; jedoch soll in jedem der
artigen Falle auf Zuziehung eines Arztes gedrungen werden.