Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Kind in Fürsorge gekommen ist oder nicht. Die Vermerke (durch 
Stempelaufdruck) haben wie folgt zu lauten: 
Nicht besucht, weil für die Fürsorge nicht geeignet. 
Unterschrift der Schwester. 
Besucht am 
Brust. Kommt in Fürsorge. 
Will nicht kommen. 
Unterschrift der Schwester. 
In Fürsorge gekommen am 
Nicht in Fürsorge gekommen. 
Unterschrift der Schwester. 
Die Geburtsmeldungen sind vierteljährlich der zuständigen 
Geschäftsstelle des Magistrats vorzulegen, und zwar aus den Monaten 
März, April, Mai zum 1. Juli, aus den Monaten Juni, Juli, August 
zum 1. Oktober, aus den Monaten September, Oktober, November 
zum 2. Januar, aus den Monaten Dezember Januar, Februar zum 
1. April. 
Bis zur Einreichung an den Magistrat sind die Meldungen itt 
den dazu bestimmten Kästen alphabetisch geordnet aufzubewahren. 
s. Allgemeine Vorschriften. 
Die Säuglinge sind im allgemeinen wöchentlich einmal in den 
ärztlichen Sprechstunden vorzustellen; im Winter ist ausnahmsweise 
vierzehntägige Vorstellung gestattet. 
Die im Winter geborenen Säuglinge, welche aus Rück 
sicht auf die Witterung den Fürsorgestellen nicht zugeführt werden, 
können unter Oberaufsicht und nach Anweisung des leitenden Arztes 
von der Schwester in der Wohnung besucht und beraten werden. 
Bei der Aufnahine von Kindern, die die ersten LebenLwochcn 
bereits überschritten haben, ist die Mutter oder Pflegemutter stets zu 
befragen, ob und in welcher Stelle das Kind bereits in Fürsorge ge 
wesen ist. 
Die Mütter find berechtigt, ihre Kinder in einer beliebigen Für 
sorgestelle vorzustellen. Die Fürsorgestellen sind aber verpflichtet, die^
	        
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