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Kind in Fürsorge gekommen ist oder nicht. Die Vermerke (durch
Stempelaufdruck) haben wie folgt zu lauten:
Nicht besucht, weil für die Fürsorge nicht geeignet.
Unterschrift der Schwester.
Besucht am
Brust. Kommt in Fürsorge.
Will nicht kommen.
Unterschrift der Schwester.
In Fürsorge gekommen am
Nicht in Fürsorge gekommen.
Unterschrift der Schwester.
Die Geburtsmeldungen sind vierteljährlich der zuständigen
Geschäftsstelle des Magistrats vorzulegen, und zwar aus den Monaten
März, April, Mai zum 1. Juli, aus den Monaten Juni, Juli, August
zum 1. Oktober, aus den Monaten September, Oktober, November
zum 2. Januar, aus den Monaten Dezember Januar, Februar zum
1. April.
Bis zur Einreichung an den Magistrat sind die Meldungen itt
den dazu bestimmten Kästen alphabetisch geordnet aufzubewahren.
s. Allgemeine Vorschriften.
Die Säuglinge sind im allgemeinen wöchentlich einmal in den
ärztlichen Sprechstunden vorzustellen; im Winter ist ausnahmsweise
vierzehntägige Vorstellung gestattet.
Die im Winter geborenen Säuglinge, welche aus Rück
sicht auf die Witterung den Fürsorgestellen nicht zugeführt werden,
können unter Oberaufsicht und nach Anweisung des leitenden Arztes
von der Schwester in der Wohnung besucht und beraten werden.
Bei der Aufnahine von Kindern, die die ersten LebenLwochcn
bereits überschritten haben, ist die Mutter oder Pflegemutter stets zu
befragen, ob und in welcher Stelle das Kind bereits in Fürsorge ge
wesen ist.
Die Mütter find berechtigt, ihre Kinder in einer beliebigen Für
sorgestelle vorzustellen. Die Fürsorgestellen sind aber verpflichtet, die^