Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Für die Gewährung von Beihilfen bleibt die Dauer von 
13 Wochen die Regel. Ueber 13 Wochen hinaus soll die Beihilfe 
nur gewährt werden, wenn bestimmt feststeht, daß die Mutter wirklich 
weiternährt und wenn eine weitere Beihilfe nach Lage der wirtschaft 
lichen Verhältnisse angebracht erscheint, um das weitere Selbststillen 
zu erreichen, oder wenn der leitende Arzt die Weitergewährung aus 
besonderen Gründen für dringend erforderlich erachtet. Die Gründe 
für eine Ausdehnung der Beihilfe über 13 Wochen hinaus sind in 
Spalte 12 der Beihilfenliste zu vermerken. 
In den Monaten Juli und August können die Mütter, die zu 
dieser Zeit unterstützt werden, neben der allgemeinen Beihilfe l Jt 
in bar für die Woche erhalten. 
Die den stillenden Müttern als Beihilfe gewährte Vollmilch wird 
von den Mitgliedern des Vereins Charlottenburger Molkereibesitzer 
unter den aus dem Vertrage init ihnen ersichtlichen Bedingungen 
geliefert. Die Mütter empfangen die Milch gegen Gutscheine ent 
weder unmittelbar in den Kuhställen oder in den Milchausgabestellen. 
Die etwa in anderer Form gewährte Beihilfe ist in den Fürsorge 
stellen zu verausgaben. 
Die unterstützten Mütter sind in die den vierteljährlichen Ab 
rechnungen beizufügenden Beihilfenlisten einzutragen. Diese Listen 
sind mit größter Genauigkeit auszufüllen; in Spalte 11 ist stets die 
Anzahl der Kinder e i n s ch l i e ß l i ch der Säuglinge anzugeben. 
Tuberkuloseverdächtige Frauen sind sofort dem Fürsorgeamt für 
Lungenkranke zu überweisen. 
2. Künstliche Säuglingsnahrung, 
a) Allgemeine Vorschriften. 
Künstliche Nahrung ivird durch die Fürsorgestellen nur für Säug 
linge verabfolgt. 
Voraussetzung für den Bezug dieser Nahrung ist die regelmäßige 
Vorstellung des Säuglings,-der sie erhalten soll, in der Sprechstunde. 
Die Art und Menge der für jeden Säugling zu verabfolgenden 
Nahrung ist von den leitenden Aerzten zu bestimmen; sie sind er 
«nächtigt, Diätvorschriften nach ihrem Ermessen auszugeben.
	        
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