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Für die Gewährung von Beihilfen bleibt die Dauer von
13 Wochen die Regel. Ueber 13 Wochen hinaus soll die Beihilfe
nur gewährt werden, wenn bestimmt feststeht, daß die Mutter wirklich
weiternährt und wenn eine weitere Beihilfe nach Lage der wirtschaft
lichen Verhältnisse angebracht erscheint, um das weitere Selbststillen
zu erreichen, oder wenn der leitende Arzt die Weitergewährung aus
besonderen Gründen für dringend erforderlich erachtet. Die Gründe
für eine Ausdehnung der Beihilfe über 13 Wochen hinaus sind in
Spalte 12 der Beihilfenliste zu vermerken.
In den Monaten Juli und August können die Mütter, die zu
dieser Zeit unterstützt werden, neben der allgemeinen Beihilfe l Jt
in bar für die Woche erhalten.
Die den stillenden Müttern als Beihilfe gewährte Vollmilch wird
von den Mitgliedern des Vereins Charlottenburger Molkereibesitzer
unter den aus dem Vertrage init ihnen ersichtlichen Bedingungen
geliefert. Die Mütter empfangen die Milch gegen Gutscheine ent
weder unmittelbar in den Kuhställen oder in den Milchausgabestellen.
Die etwa in anderer Form gewährte Beihilfe ist in den Fürsorge
stellen zu verausgaben.
Die unterstützten Mütter sind in die den vierteljährlichen Ab
rechnungen beizufügenden Beihilfenlisten einzutragen. Diese Listen
sind mit größter Genauigkeit auszufüllen; in Spalte 11 ist stets die
Anzahl der Kinder e i n s ch l i e ß l i ch der Säuglinge anzugeben.
Tuberkuloseverdächtige Frauen sind sofort dem Fürsorgeamt für
Lungenkranke zu überweisen.
2. Künstliche Säuglingsnahrung,
a) Allgemeine Vorschriften.
Künstliche Nahrung ivird durch die Fürsorgestellen nur für Säug
linge verabfolgt.
Voraussetzung für den Bezug dieser Nahrung ist die regelmäßige
Vorstellung des Säuglings,-der sie erhalten soll, in der Sprechstunde.
Die Art und Menge der für jeden Säugling zu verabfolgenden
Nahrung ist von den leitenden Aerzten zu bestimmen; sie sind er
«nächtigt, Diätvorschriften nach ihrem Ermessen auszugeben.