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Ueber die Flaschen ist eine dauernde Kontrolle auszuüben. Neue
Flaschen sind nur gegen Rückgabe der alten zu verabfolgen: die Ab
nehmer haben die nicht zurückgelieferten Flaschen zu. bezahlen.
Jede nach Ablieferung an die Fürsorgestellen zerschlagene Flasche
ist den Molkereibesitzern mit 15 F zu vergüten.
c) Milchabgabe.
«) Gegen Bezahlung.
Wegen Inanspruchnahme der Fürsorgeeinrichtungen vgl. Ab
schnitt I, Ziffer 2.
Für jedes gegen Bezahlung abgegebene Liter zahlt die Stadt-
gemeinde einen Zuschuß von gegenwärtig l l F.
Daher sollen auch gegen Bezahlung nur solche Personen Milch
erhalten, die nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht imstande sind, sich
die in den Fürsorgsstellen zur Verausgabung gelangende oder gleich
wertige Säuglingsinilch anderweit zu beschaffen. Die Entscheidung
über die Zulassung nach diesem Gesichtspunkte muß dem sorgfältigen
Ermessen der Vereine überlassen werden. Anderseits ist aber auch
die Erhöhung der vorstehend unter a festgesetzten Preise zum Zwecke
der Zulassung bemittelter Besucher unstatthaft.
lkf ll n e n t g e l t l i cs).
Eine unentgeltliche Mitchabgabe darf nur auf Grund einer Be
scheinigung der Armenkommissionsvorsteher oder Waisenräte erfolgen.
Der Waisenrat ist nur zuständig bei Haltekindern, d. h. solchen Kindern,
die sich auf Kosten anderer, nicht der Stadtgcmeinde in Pflege befinden.
Ist eine Mutter zur Bezahlung der Milch außerstande, so hat
sie bei der Fürsorgestelle die Ausfertigung eines Armenscheines, zu
beantragen. Der Schein ist vorn leitendeir Arzt oder im Falle seiner
Behinderung von einer Vereinsdame zu unterzeichnen und der Antrag
stellerin zu übergeben.
Die Armenkoinmissionsvorsteher unb Waisenräte sind angewiesen,
die Verabfolgung von Freiinilch nur an wirklich bedürftige
Personen nach sorgfältiger Prüfung der wirt
schaftlichen Verhältnisse zu befürworten.