Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Die unentgeltliche Abgabe von Milch wird immer nur auf vier 
Wochen bewilligt; nach deren Ablauf ist nötigenfalls Verlängerung 
Zu beantragen. 
Die Armenscheine müssen unterschrieben und unterstempelt sein. 
Für st ä d t i s ch e Pflegekinder dürfen Armenscheine überhaupt 
nicht ausgefertigt werden, weil das Pflegegeld so bemessen ist, daß die 
Nahrung der Säuglinge daraus bestritten werden kann (vgl. auch 
Ziffer VIII S. 37 ff.). 
Freimilch darf grundsätzli ch erst gewährt werden, wenn die 
Bescheinigung des Armenkommissionsvorstehers oder Waisenrats 
vorliegt, und zwar nur für die Zeit, auf die sich die Be- 
fürwortung erstreckt. 
Falls für Säuglinge, die das erste Lebensjahr bereits über 
schritten haben, Freimilch verabfolgt werden soll, ist die Notwendigkeit 
hierzu vom leitenden Arzt aus dem Armenschein knrz zu begründen. 
Die Vereine sind berechtigt, die u n e n t g e l t l i ch e Milch- 
abgabc s ch o n v o r A blauf der vierlvöchigen Frist einzustellen, 
wenn durch die Ermittelungen der Schwester oder anderweit fest 
gestellt wird, daß die Mittellosigkeit nicht mehr oder nicht mehr im 
früheren Umfange fortbesteht. Im übrigen ist darauf zu achten, daß 
von der gesamten, zur Verausgabung gelangenden Milch höchstens 
25 % unentgeltlich abgegeben werden. 
Für die unentgeltlich verabfolgte Milch trägt die Stadt die vollen 
K osten. 
Die Armenscheine sind alphabetisch zu ordnen, mit der Nummer 
der Milchliste zu versehen und den Abrechnungen beizufügen. 
<i) Milchuntersuchimgen und Stallbesichtigungen. 
Die in der Säuglingspflege verwendete Milch mit Ausnahme 
der Kindermilch für die Fürsorgestelle VI wird durch bas städtische 
llntersnchungsamt für ansteckende Krankheiten im Krankenhause 
Westend regelmäßig untersucht. Die Untersuchungen haben sich auf 
die gesamten für die hygienische Beurteilung in Betracht kommenden 
Eigenschaften zu erstrecken. Die biologischen Prüfungen sind von dem 
Leiter des Untersuchungsamts auszuführen; zur Durchführung der
	        
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