Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Auguste-Victor ia-H auses bezogen, das auch die zur Herstellung dieser 
Portionen erforderliche Milch liefert. 
Die in den Milchküchen der Fürsorgestellen I und IV zur Her 
stellung trinkfertiger Portionen erforderliche Kindermilch liefern die 
Mitglieder des Vereins Charlottenburger Molkereibefitzer unter den 
aus dem Vertrage mit ihnen ersichtlichen Bedingungen. 
Die Molkereibesitzer haben die Portionen von den Milchküchen 
nach den Fürsorgestellen behufs Verausgabung an die Mütter un 
entgeltlich zu befördern. 
Für die Abgabe und Verrechnung der trinkfertigen Portionen 
gelten die im Abschnitt e für die Milchausgabe usw. gegebenen Vor 
schriften. Der Selbstkostenpreis einer Portion beträgt gegenwärtig 
46 F. Die Stadt vergütet den Vereinen die trinkfertigen Portionen 
zurzeit folgendermaßen: 
a) Für eine unentgeltlich abzugebende Portion: 
Für die Bestandteile 31 F 
Herstellungskosten . 15 F 
1j) Für eine gegen Bezahlung abzugebende Portion: 
Für die Bestandteile Zuschuß l > F 
Herstellungskosten 15 F 
Für jede gegen Bezahlung abgegebene Portion sind hiernach von 
den Abnehmern 20 F zu erheben; vgl. Abschnitt a. 
Die Löhne usw. für die in den Milchküchen beschäftigten Per 
sonen sind aus den Herstellungskosten zu bestreiten. 
Als Ersatz für den durch Bruch im Sterilisator eintretenden Ver 
lust können täglich zwei Portionen in jeder Milchküche in Rechnung 
gestellt werden. 
Die für die Kindererholungsstätte Eichkamp erforderlichen trink 
fertigen Portionen liefert die Milchküche der Fürsorgestelle I gegen 
Zahlung der vollen Kosten. Die Milchküche hat diese Portionen be 
sonders zu buchen; sie dürfen der Stadt durch die Abrechnung nicht 
Wchgewiesen werden. 
I') Eiweißmilch. 
Die leitenden Aerzte sind ermächtigt, für darmkranke Säuglinge 
Eiweißmilch zu verordnen. Diese Milch ist von den Vereinen frei 
händig zu beschaffen und in den Milchküchen trinkfertig herzustellen. 
Der Selbstkostenpreis einer Portion beträgt 53 Z.
	        
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