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von' den städtischen Fürsorgeärzten überwiesenen Kinder nötigen
falls Arzeneien, Verbandstoffe nsw. für Rechnung der Armenverwal-
tung zu verordnen.
VI. Krippen.
1. Säuglingskrippen.
a) Allgemeines.
Die Säuglingskrippen sollen als Ersatz von Stillstuben dienen.
Es sind daher möglichst nur Säuglinge von solchen ledigen Müttern
in diese Krippen aufzunehmen, die tagsüber auf Arbeit gehen und
, ihre Kinder selbst stillen. Brustkinder von verheirateten Müttern
dürfen nur in zweiter, künstlich ernährte Säuglinge erst in letzter Linie
aufgenominen werden.
Die Kinder sind den Krippen früh zuzuführen und abends wieder
abzuholen.
Der von den Müttern zu zahlende Verpflegungsbeitrag beträgt
25 für den Tag und Säugling. Für diesen Beitrag erhalten die
Kinder Wartung und Verpflegung. Sofern eine Mutter ausnahms
weise nicht in der Lage ist, diesen Beitrag zu leisten, haben die Krippen
einen Antrag auf Zahlung an die Armendirektion zu richten.
Falls die Krippen nicht voll belegt sind, dürfen Kinder solcher
weniger bemittelter Einlvohner, deren Frauen init verdienen müssen
unb die Kinder nicht verpflegen können, aufgenommen lverden. Für
diese Fälle sind angemessene Verpflegungsbeiträge, die dem Magistrat
-- durch die vierteljährlichen Abrechnungen nachzuweisen sind, mit den
betr. Eltern zu vereinbaren.
lbl Die Säuglingskrippe der Fürsorgestelle IV und V.
Gegenwärtig sind nur den Fürsorgestellen IV und V je eine
Säuglingskrippe angegliedert, die auf Kosten der Stadt vom Eliso-
beth-Frauenverein und Vaterländischen Frauen-Verein ehrenamtlich
verwaltet und von den leitenden Aerzten dieser Fürsorgestellen gegen
eine vierteljährlich nachher zu zahlende Jahresentschädigung von
300 oft geleitet werden. Die Betriebskosten haben sich nach den je
weilig zur Verfügung gestellten Mitteln zu richten.