Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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2. Unterhaltung der Krippen. 
Die Krippen sind zu unterhalten: 
a) aus den von den Vereinen aufzubringenden Beiträgen, 
t>) aus den Verpflegnngsbeiträgen der Eltern, 
<■) aus dem städtischen Zuschuß. 
Z u b. Für jedes Kind sind ohne Rücksicht auf das Lebensalter 
zu erheben: 
für ben ganzen Tag . . . . . . 25 F, 
für den halben Tag ...... 20 „ , 
für kürzere Zeit ........ 15 „ . 
Befinde» sich aus einer Familie mehrere Kinder in der Krippe, 
7 so sind von den Eltern für. das erste Kind die vorstehenden Sätze, für 
das zweite Kind 1 J! und für jedes weitere Kind 50 -F w ö ch e n t- 
l i ch zu -zahlen. Diese Sätze verstehen sich einschließt! ch 
voll e r V e r p f s e g it n g und ermäßigen sich entsprechend, wenn nur 
halbtägige oder kürzere Versorgung der Kinder erfolgt. 
Sind die Verpflichteten zur Zahlung der vorstehenden Ver 
pflegungsbeiträge nicht in der Lage, so sind Anträge auf Zahlung an 
die Armendirektion zu richten. 
Z u c. Die städtischen Zuschüsse iverden alljährlich durch den 
Etat teils aus Kämmerei-, teils aus Stiftungsmitteln (Raußendorff- 
Stiftung) bereitgestellt. 
3. Gleichmäßigkeit des Betriebes. 
Die Krippen sind werktäglich von Uhr vormittags bis min 
destens 7 llhr nachmittags offen zu halten. Die Vereine sind jedoch 
nach freiem Ermessen berechtigt, die Betriebszeiten dem jeweiligen Be 
dürfnis entsprechend zu verlängern; sie sind ferner befugt, Kinder auf 
Stunden und auch über Nacht aufzunehmen. Für die Nachtverpslegung 
ist den Vereinen die Festsetzung der zu erhebenden Beiträge überlassen. 
Für den Betrieb der Krippen sind Hausordnungen aufzustellen 
und in der Krippe auszuhängen. 
4. Auswahl der Kinder. 
Die Auswahl der in die Krippen aufzunehmenden Kinder hat 
unter besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung der häuslichen
	        
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