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2. Unterhaltung der Krippen.
Die Krippen sind zu unterhalten:
a) aus den von den Vereinen aufzubringenden Beiträgen,
t>) aus den Verpflegnngsbeiträgen der Eltern,
<■) aus dem städtischen Zuschuß.
Z u b. Für jedes Kind sind ohne Rücksicht auf das Lebensalter
zu erheben:
für ben ganzen Tag . . . . . . 25 F,
für den halben Tag ...... 20 „ ,
für kürzere Zeit ........ 15 „ .
Befinde» sich aus einer Familie mehrere Kinder in der Krippe,
7 so sind von den Eltern für. das erste Kind die vorstehenden Sätze, für
das zweite Kind 1 J! und für jedes weitere Kind 50 -F w ö ch e n t-
l i ch zu -zahlen. Diese Sätze verstehen sich einschließt! ch
voll e r V e r p f s e g it n g und ermäßigen sich entsprechend, wenn nur
halbtägige oder kürzere Versorgung der Kinder erfolgt.
Sind die Verpflichteten zur Zahlung der vorstehenden Ver
pflegungsbeiträge nicht in der Lage, so sind Anträge auf Zahlung an
die Armendirektion zu richten.
Z u c. Die städtischen Zuschüsse iverden alljährlich durch den
Etat teils aus Kämmerei-, teils aus Stiftungsmitteln (Raußendorff-
Stiftung) bereitgestellt.
3. Gleichmäßigkeit des Betriebes.
Die Krippen sind werktäglich von Uhr vormittags bis min
destens 7 llhr nachmittags offen zu halten. Die Vereine sind jedoch
nach freiem Ermessen berechtigt, die Betriebszeiten dem jeweiligen Be
dürfnis entsprechend zu verlängern; sie sind ferner befugt, Kinder auf
Stunden und auch über Nacht aufzunehmen. Für die Nachtverpslegung
ist den Vereinen die Festsetzung der zu erhebenden Beiträge überlassen.
Für den Betrieb der Krippen sind Hausordnungen aufzustellen
und in der Krippe auszuhängen.
4. Auswahl der Kinder.
Die Auswahl der in die Krippen aufzunehmenden Kinder hat
unter besonders eingehender und sorgfältiger Prüfung der häuslichen