Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Verhältnisse zu geschehen. Das Pflichtbewußtsein der Mütter darf 
durch diese Einrichtungen auf keinen Fall geschwächt werden. Grund 
sätzlich sind in erster Linie die Kinder erkrankter oder außerhalb ihrer 
Wohnung arbeitender Mütter aufzunehmen. 
In den Krippen ist über alle Kinder ein Buch zu führen, aus dem 
insbesondere auch die Gründe der Aufnahme ersichtliche sein inüssen. 
5. Aerztliche Ueberwachung der Kinder. 
Für jede Krippe ist ein Arzt zu bestellen, der dem Magistrat 
namhaft zu machen ist. Der Magistrat hat sich das Recht des Ein 
spruchs gegen die Wahl des Arztes vorbehalten. 
Der Arzt hat jedes Kind bei der Aufnahme zu untersuchen und 
die Kinder unter 1 Jahr im allgemeinen täglich, die älteren Kinder 
mindestens zweimal wöchentlich in der Krippe zu besuchen. Eine 
ärztliche Behandlung der Kinder in der Krippe findet nicht statt. Von 
jeder ansteckenden Krankheit in der Krippe ist dem Magistrat sofort 
Anzeige zu erstatten. 
6. Einheitliche Gestaltung der Leitung der Krippen. 
Das zum Betriebe der Krippen erforderliche Personal ist von den 
Vereinen nach eigenem Ermessen anzunehmen und zu entlassen. Die 
Leiterin der Krippe muß eine Schwester oder eine geprüfte Kinder 
gärtnerin sein. 
7. Kontrollrecht des Magistrats. 
Die Vereine haben sich damit einverstanden erklärt, daß der 
Magistrat durch seine Organe Prüfungen des Wirtschaftsbetriebes der 
Krippen vornehmen läßt. Das Kassenbuch muß stets ein klares Bild 
über die Einnahmen und Ausgaben des Krippenbetriebes geben. 
VH. Die gesundheitliche Ieberwachung 
der Mleinkinder. 
1. Allgemeines. 
Die gesundheitliche Ueberwachung der Kleinkinder bezweckt die 
Fürsorge über die zwischen dem Säuglings- und dem schulpflichtigen
	        
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