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Verhältnisse zu geschehen. Das Pflichtbewußtsein der Mütter darf
durch diese Einrichtungen auf keinen Fall geschwächt werden. Grund
sätzlich sind in erster Linie die Kinder erkrankter oder außerhalb ihrer
Wohnung arbeitender Mütter aufzunehmen.
In den Krippen ist über alle Kinder ein Buch zu führen, aus dem
insbesondere auch die Gründe der Aufnahme ersichtliche sein inüssen.
5. Aerztliche Ueberwachung der Kinder.
Für jede Krippe ist ein Arzt zu bestellen, der dem Magistrat
namhaft zu machen ist. Der Magistrat hat sich das Recht des Ein
spruchs gegen die Wahl des Arztes vorbehalten.
Der Arzt hat jedes Kind bei der Aufnahme zu untersuchen und
die Kinder unter 1 Jahr im allgemeinen täglich, die älteren Kinder
mindestens zweimal wöchentlich in der Krippe zu besuchen. Eine
ärztliche Behandlung der Kinder in der Krippe findet nicht statt. Von
jeder ansteckenden Krankheit in der Krippe ist dem Magistrat sofort
Anzeige zu erstatten.
6. Einheitliche Gestaltung der Leitung der Krippen.
Das zum Betriebe der Krippen erforderliche Personal ist von den
Vereinen nach eigenem Ermessen anzunehmen und zu entlassen. Die
Leiterin der Krippe muß eine Schwester oder eine geprüfte Kinder
gärtnerin sein.
7. Kontrollrecht des Magistrats.
Die Vereine haben sich damit einverstanden erklärt, daß der
Magistrat durch seine Organe Prüfungen des Wirtschaftsbetriebes der
Krippen vornehmen läßt. Das Kassenbuch muß stets ein klares Bild
über die Einnahmen und Ausgaben des Krippenbetriebes geben.
VH. Die gesundheitliche Ieberwachung
der Mleinkinder.
1. Allgemeines.
Die gesundheitliche Ueberwachung der Kleinkinder bezweckt die
Fürsorge über die zwischen dem Säuglings- und dem schulpflichtigen