Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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1. Mai und 1. November jeden Jahres der zuständigen Geschäfts 
stelle des Magistrats ohne besondere Aufforderung einzureichen. Das 
Statistische Amt hat vorher die für die statistische Bearbeitung erfor 
derlichen Auszüge zu fertigen. Da diese Arbeiten zweckmäßigerwcise 
in den Räumen der Fürsorgestellen ausgeführt werden, haben die 
Vereine dafür zu sorgen, daß den städtischen Arbeitskräften ein ge 
eigneter Platz in den Fürsorgestellen von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr 
nachmittags zur Verfügung gestellt wird. 
4. Maßnahmen zur Verhütung ansteckender Krankheiten. 
Eine ständige Desinfektion nach jeder Sprechstunde hat nicht 
stattzufinden; es genügen vielmehr folgende Maßregeln. 
a) Eine Schwester hat jedes hinkomnrende Kind zu beobachten, 
jedes einer ansteckenden Krankheit verdächtig erscheinende sofort 
dem Arzt zu melden und in ein besonderes Zimmer zu bringen, 
wo es vom Arzt sofort zu untersuchen ist. Die Aerzte sind er 
mächtigt, krank befundene.Kinder direkt den Stadtärzten unter 
dem Vorbehalt der nachträglichen Beibringung des Armen 
scheins zur Behandlung zu überweisen. Die für die Entnahme 
und Untersuchung von Blut auf S. 26 für Säuglinge gegebenen 
Vorschriften finden auf die Kleinkinder sinngemäße Anwendung. 
II Wird eine ansteckende Krankheit festgestellt, so haben die Für 
sorgeärzte sofort telephonisch bei der städtischen Desinfektions 
anstalt die Desinfektion der in Betracht kommenden Räume 
zu beantragen. 
5. Hausbesuche. 
Die der Gesundheitsüberwachung unterstehenden Kinder, ins 
besondere diejenigen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres 
sind nach näherer Anordnung der leitenden Aerzte regelmäßig durch 
die Schwestern in den Wohnungen zu besuchen. 
6. Neberweisnug an die Schulzahnklinik, Heil- und 
Erholungsstätten und Horte. 
Die leitenden Aerzte sind ermächtigt, die in den Sprechstunden 
zahnkrank befundenen Kinder der städtischen Schulzahnklinik zur Be-
	        
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