Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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ftitutioneller übertragbarer Erkrankungen für die Zeit von minde 
stens 5 Tagen einer Anstalt zu überweisen, und zwar z u n ä ch st d e m 
S ä u g l i n g sh e i m W e st e n d, Rüsternallee; nur, wenn dort kein 
Platz ist, dem städtischen Krankenhaus Kirchstraße, und wenn auch dort 
kein Platz ist, dem Kaiserin-Auguste-Victoria-Hause, Mollwitzstraße, 
oder dem städtischen Krankenhaus Westend. Der Säugling ist erst 
dann in Pflege zu geben, wenn der leitende Arzt der betreffenden 
Anstalt die Familienpflege als unbedenklich bezeichnet. 
2. Mastnahmen bei dein Verdacht oder dem Vorhandensein 
der Erbsyphilis. 
a), Im Falle der Feststellung von Erbsyphilis ist der Säugling so 
fort dem Krankenhaus Kirchstraße zur Behandlung zu über 
weisen mit der Maßgabe, ihn solange dort zu behalten und zu 
behandeln, bis jede Gefahr einer Uebertragnng auf andere be 
seitigt ist. 
1i) Die nach der Behandlung aus dem Krankenhause Kirchstraße 
entlassenen Kinder und die der Erbsyphilis verdächtigen Kinder s 
sind nur in solche Familien in Pflege zu geben, in denen keine 
eigenen Kinder oder andere Pflege- und Haltekinder vor 
handen find. 
c) Die Pflegemütter sind auf da-? Bestehen des Verdachts oder auf 
die Gefahr eines Rückfalles ausdrücklich hinzuweisen, und es ist 
ihnen mitzuteilen, daß sie bei jeder verdächtigen Veränderung, 
besonders einer HüUterkrankung, sofort die Kinder dem Leiter 
der Säuglingsfürsorgestelle vorzustellen haben. 
ll) Von der Unterbringung des Kindes und dem bestehenden Ver 
dacht oder der Gefahr eines Rückfalles bei den genesenen ent 
lassenen Kindern ist sofort schriftlich der zuständigen Säug 
lingsfürsorgestelle Mitteilung zu machen. Die Waisenschwester 
der Fürsorgestelle hat über den Gesundheitszustand alle 3 Mo 
nate an die Waisenverwaltung zu berichten. 
Gesund. 
Erkrankt am 
Dem Krankenhause überwiesen am
	        
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