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ftitutioneller übertragbarer Erkrankungen für die Zeit von minde
stens 5 Tagen einer Anstalt zu überweisen, und zwar z u n ä ch st d e m
S ä u g l i n g sh e i m W e st e n d, Rüsternallee; nur, wenn dort kein
Platz ist, dem städtischen Krankenhaus Kirchstraße, und wenn auch dort
kein Platz ist, dem Kaiserin-Auguste-Victoria-Hause, Mollwitzstraße,
oder dem städtischen Krankenhaus Westend. Der Säugling ist erst
dann in Pflege zu geben, wenn der leitende Arzt der betreffenden
Anstalt die Familienpflege als unbedenklich bezeichnet.
2. Mastnahmen bei dein Verdacht oder dem Vorhandensein
der Erbsyphilis.
a), Im Falle der Feststellung von Erbsyphilis ist der Säugling so
fort dem Krankenhaus Kirchstraße zur Behandlung zu über
weisen mit der Maßgabe, ihn solange dort zu behalten und zu
behandeln, bis jede Gefahr einer Uebertragnng auf andere be
seitigt ist.
1i) Die nach der Behandlung aus dem Krankenhause Kirchstraße
entlassenen Kinder und die der Erbsyphilis verdächtigen Kinder s
sind nur in solche Familien in Pflege zu geben, in denen keine
eigenen Kinder oder andere Pflege- und Haltekinder vor
handen find.
c) Die Pflegemütter sind auf da-? Bestehen des Verdachts oder auf
die Gefahr eines Rückfalles ausdrücklich hinzuweisen, und es ist
ihnen mitzuteilen, daß sie bei jeder verdächtigen Veränderung,
besonders einer HüUterkrankung, sofort die Kinder dem Leiter
der Säuglingsfürsorgestelle vorzustellen haben.
ll) Von der Unterbringung des Kindes und dem bestehenden Ver
dacht oder der Gefahr eines Rückfalles bei den genesenen ent
lassenen Kindern ist sofort schriftlich der zuständigen Säug
lingsfürsorgestelle Mitteilung zu machen. Die Waisenschwester
der Fürsorgestelle hat über den Gesundheitszustand alle 3 Mo
nate an die Waisenverwaltung zu berichten.
Gesund.
Erkrankt am
Dem Krankenhause überwiesen am