39 —
(>) Die Geschäftsstelle der Waisenverwaltung führt über die der
Erbsyphilis verdächtigen und über die an Erbsyphilis erkrank
ten, aus der Anstalt geheilt entlassene Kinder eine Liste,
s) Die Erkrankung aber Wiedererkrankung eines dieser Kinder ist
der Waisenverwaltung sofort durch den Arzt der Fürsorgestelle
zu melden und die Ueberführung des Kindes in das Kranken
haus Kirchstraße sofort nach der Feststellung durch den Arzt zu
veranlassen.
Die Leiter der Täuglingsfürsorgestellen haben der Waisenvcr-
waltung sofort Anzeige zu niachen, wenn bei .einem städtischen
Pflegekind, Haltekind oder Mündel der General- (Berufs-)
Vormundschaft Erbsyphilis festgestellt wird,
li) Die leitenden Aerzte der Säuglingsfürsorgestellen haben die
Schwestern in halbjährlichen Zeitränmeu über die Erscheinungen
der Erbsyphilis zu unterrichten, auf die Wichtigkeit der Sache
hinzuweisen und sich von ihrer Kenntnis der wichtigsten Fragen
zu überzeugen. Sie haben ferner den ihnen als genesen oder
verdächtig gemeldeten Kindern eine besondere Aufmerksamkeit
zu schenke», auf ständige Vorstellung zu achten und sich regel
mäßig Berichte der bejucheudeu Schwestern abstatten zu lassen.
H. Beattfsichtiguug der Kinder durch die Fürsorgeftellen.
a) Allgemeines.
Alle städtischen Pflegekinder, Haltekinder und unter General-
tBerufs-tBorinttudschaft stehenden Mündel sind bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres in erster Reihe durch die Säuglingsfürsorge-
stellen zu beaufsichtigen.
Die hygienische Ueberivachung dieser Kinder erfolgt den« U
gemäß nicht durch die Stadtärzte, sondern durch die leitenden Aerzte fl
der Säuglingsfürsorgestellen. Hausbesuche durch die Aerzte sind nur
bei den Kindern erforderlich, die nicht die Fürsorgestellen besuche»,
sich der Schwesternaufsicht entziehen, oder bei denen die Schwestern-
berichte Mängel aufweisen. Eine Behandlung der Kinder durch die
Fürsorgeärzte hat nicht stattzufinden.
Mit Beginn des dritten Lebensjahres hört die Aufsicht durch die
Fürsorgestellen und durch deren Aerzte auf und wird nunmehr allein