Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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durch die Waisenräte, Waisenpflegerinnen und Stadtärzte ausgeübt, 
jedoch ist von den Fürsorgestellen darauf hinzuwirken, daß die Kinder 
dort bis zur Einschulung regelmäßig vorgestellt werden. 
b) Ueberweisung an die Fürsorgestellen. 
Jede Fürsorgestelle besitzt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk 
vorhandenen Pflegekinder, Haltekindcr und unter General-(Bernfs-) 
Vormundschaft stehenden Mündel. Zugänge werden den Fürsorge 
stellen sofort von der Deputation für die Waisenpflege mitgeteilt. 
Regelmäßig wird jedes Pflegekind, Hattekind und Mündel der 
nach der örtlichen Einteilung zuständigen Fürsorgestelle überwiesen. 
Besteht jedoch der Wunsch, aus besonderen Gründen eine andere Für 
sorgestelle aufzusuchen, so soll das zulässig sein. Die Schwestern sollen 
dann die Karten austauschen und der Deputation für die Waivm- 
pflege von der Aenderung schriftlich Mitteilung machen. 
Den. Fürsorgestellen ivebden auch diejenigen Pflegekinder, Halte 
kinder und Mündel im Alter von l—6 Jahren überwiesen, die als 
Säuglinge nicht vorgestellt sind. 
«0 Pflicht der Pflegemütter, Haltefrauen und Miindelinüttcr zur Bor 
stellung der Kinder. 
Jede Pflegemutter, Haltefrau und Mündelmutter erhält einen 
Hinweis auf die Fürsorgestellc mit der Aufforderung, das Kind reget 
mäßig in den Sprechstunden vorzustellen. Die Pflegemütter sind zu 
dieser Vorstellung verpflichtet; die Haltefrauen und Mündel- 
iliiitter werden von den zuständigen Stellen hierzu nach Möglichkeit 
angehalten. 
Werden solche Kinder, deren regelmäßige Vorstellung vom leiten 
den Arzt für erforderlich erachtet wird, iricht lvunschgemäß vorgestellt, 
so ist unter Namhaftmachung der Kinder der Deputation für die 
Waisenpflege Anzeige zu erstatten. 
d) Pflichten der Waisenschwcstern. 
Die die Aussicht über die zu a bezeichneten Kinder führenden 
Schwestern (Waisenschwestern) haben sich zur gegenseitigen Be-
	        
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