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durch die Waisenräte, Waisenpflegerinnen und Stadtärzte ausgeübt,
jedoch ist von den Fürsorgestellen darauf hinzuwirken, daß die Kinder
dort bis zur Einschulung regelmäßig vorgestellt werden.
b) Ueberweisung an die Fürsorgestellen.
Jede Fürsorgestelle besitzt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk
vorhandenen Pflegekinder, Haltekindcr und unter General-(Bernfs-)
Vormundschaft stehenden Mündel. Zugänge werden den Fürsorge
stellen sofort von der Deputation für die Waisenpflege mitgeteilt.
Regelmäßig wird jedes Pflegekind, Hattekind und Mündel der
nach der örtlichen Einteilung zuständigen Fürsorgestelle überwiesen.
Besteht jedoch der Wunsch, aus besonderen Gründen eine andere Für
sorgestelle aufzusuchen, so soll das zulässig sein. Die Schwestern sollen
dann die Karten austauschen und der Deputation für die Waivm-
pflege von der Aenderung schriftlich Mitteilung machen.
Den. Fürsorgestellen ivebden auch diejenigen Pflegekinder, Halte
kinder und Mündel im Alter von l—6 Jahren überwiesen, die als
Säuglinge nicht vorgestellt sind.
«0 Pflicht der Pflegemütter, Haltefrauen und Miindelinüttcr zur Bor
stellung der Kinder.
Jede Pflegemutter, Haltefrau und Mündelmutter erhält einen
Hinweis auf die Fürsorgestellc mit der Aufforderung, das Kind reget
mäßig in den Sprechstunden vorzustellen. Die Pflegemütter sind zu
dieser Vorstellung verpflichtet; die Haltefrauen und Mündel-
iliiitter werden von den zuständigen Stellen hierzu nach Möglichkeit
angehalten.
Werden solche Kinder, deren regelmäßige Vorstellung vom leiten
den Arzt für erforderlich erachtet wird, iricht lvunschgemäß vorgestellt,
so ist unter Namhaftmachung der Kinder der Deputation für die
Waisenpflege Anzeige zu erstatten.
d) Pflichten der Waisenschwcstern.
Die die Aussicht über die zu a bezeichneten Kinder führenden
Schwestern (Waisenschwestern) haben sich zur gegenseitigen Be-