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sprechung und Verständigung sowie zur Empfangnahme aller Verän-
derungsinitteilungen und zur Zurückgabe von Kontrollkarten usw. - -
Absatz n - mindestens zweimal wöchentlich zwischen 12 und 2 Uhr
nachmittags in der Geschäftsstelle der Generalvormundschaft cinzu
finden. Dieser Geschäftsstelle werden von den einzelnen Expeditionen
der Waisenverwaltnng alle für die Fürsorgestellen bestimmten Schrift
stücke kurzer Hand übersandt.
Die Waisenschwester hat unverzüglich nach Empfang der Mit
teilung von dem Vorhandensein eines der Fürsorge unterworfenen
Kindes schon vor der nächsten Sprechstunde das Kind in der Wohnung
aufzusuchen, sich über die Wohnungs- und häuslichen Verhältnisse usw.
genau zu unterrichten und die Pflegenrntter zu veranlassen, das Kind
vorzustellen.
Die Waisenschwestern haben die Kinder, namentlich in der heißen
Jahreszeit unter allen Umständen so oft aufzusuchen, wie es im Inter
esse des Gedeihens des Kindes erforderlich ist, nötigenfalls, ivcnn es
der Zustand des Kindes erfordert, mehrmals wöchentlich. Zu welchen
Zeiträumen sie im einzelnen Falle ihren Besuch zu wiederholen für
notwendig erachten, muß ihrem pflichtmäßigen Ermessen nach Prüfung
der gesamten Verhältnisse überlassen werden?) Die Waisenschwestern
tonnen auch dann nicht von diesen Besuchen befreit werden, wenn
die Kinder regelmäßig einmal wöchentlich in der Fürsorgestelle vorge
stellt werden; denn die Schwester soll bei den Besuchen nicht nur den
Zustand des Kindes, sondern die ganzen Verhältnisse, in denen es auf-
wächst, prüfen rurd feststellen, ob die Anordnungen der Fürsorgestelle
in bezug auf Körperpflege und Ernährung, Lagerstätten usw. genau
beachtet werden. Von jedem besonderen Vorkommnis hat die Schwester
unverzüglich dem leitenden Arzte Mitteilung zu machen
und nötigenfalls seine ärztliche Entscheidung einzuholen.
Werden Kinder von den Waisenschwestern wiederholt nicht ange
troffen und besteht der Verdacht, daß das Kind von der Pflegemutter
nicht ordentlich gehalten und die Wohnung der besuchenden Schwester
absichtlich nicht geöffnet wird, so ist der Deputation für die Waisen-
pflcge Anzeige zu erstatten.
*) Es kam, unter Umständen notwendig fein, ein Kind alle 2 Tage auf
zusuchen; es kann in anderen Fällen genügen, wem, es, auch in den ersten
Lebensmonaten, nur alle 14 Tage, unter Umständen sogar nur alle 4 Wocheg
aufgesucht wird.