Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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sprechung und Verständigung sowie zur Empfangnahme aller Verän- 
derungsinitteilungen und zur Zurückgabe von Kontrollkarten usw. - - 
Absatz n - mindestens zweimal wöchentlich zwischen 12 und 2 Uhr 
nachmittags in der Geschäftsstelle der Generalvormundschaft cinzu 
finden. Dieser Geschäftsstelle werden von den einzelnen Expeditionen 
der Waisenverwaltnng alle für die Fürsorgestellen bestimmten Schrift 
stücke kurzer Hand übersandt. 
Die Waisenschwester hat unverzüglich nach Empfang der Mit 
teilung von dem Vorhandensein eines der Fürsorge unterworfenen 
Kindes schon vor der nächsten Sprechstunde das Kind in der Wohnung 
aufzusuchen, sich über die Wohnungs- und häuslichen Verhältnisse usw. 
genau zu unterrichten und die Pflegenrntter zu veranlassen, das Kind 
vorzustellen. 
Die Waisenschwestern haben die Kinder, namentlich in der heißen 
Jahreszeit unter allen Umständen so oft aufzusuchen, wie es im Inter 
esse des Gedeihens des Kindes erforderlich ist, nötigenfalls, ivcnn es 
der Zustand des Kindes erfordert, mehrmals wöchentlich. Zu welchen 
Zeiträumen sie im einzelnen Falle ihren Besuch zu wiederholen für 
notwendig erachten, muß ihrem pflichtmäßigen Ermessen nach Prüfung 
der gesamten Verhältnisse überlassen werden?) Die Waisenschwestern 
tonnen auch dann nicht von diesen Besuchen befreit werden, wenn 
die Kinder regelmäßig einmal wöchentlich in der Fürsorgestelle vorge 
stellt werden; denn die Schwester soll bei den Besuchen nicht nur den 
Zustand des Kindes, sondern die ganzen Verhältnisse, in denen es auf- 
wächst, prüfen rurd feststellen, ob die Anordnungen der Fürsorgestelle 
in bezug auf Körperpflege und Ernährung, Lagerstätten usw. genau 
beachtet werden. Von jedem besonderen Vorkommnis hat die Schwester 
unverzüglich dem leitenden Arzte Mitteilung zu machen 
und nötigenfalls seine ärztliche Entscheidung einzuholen. 
Werden Kinder von den Waisenschwestern wiederholt nicht ange 
troffen und besteht der Verdacht, daß das Kind von der Pflegemutter 
nicht ordentlich gehalten und die Wohnung der besuchenden Schwester 
absichtlich nicht geöffnet wird, so ist der Deputation für die Waisen- 
pflcge Anzeige zu erstatten. 
*) Es kam, unter Umständen notwendig fein, ein Kind alle 2 Tage auf 
zusuchen; es kann in anderen Fällen genügen, wem, es, auch in den ersten 
Lebensmonaten, nur alle 14 Tage, unter Umständen sogar nur alle 4 Wocheg 
aufgesucht wird.
	        
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