Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Zweck der Einrichtungen. 
Die von der Stadt Charlottestburg getroffenen Fürsorgemaß 
nahmen haben folgenden Zweck: 
I. Beratung der Mütter durch Wort und Schrift vor und nach der 
Entbindung über Säuglingspflege und -Ernährung, insbesondere 
über die naturgemäße Nahrung, die Mutterbrust, sowie Beratung 
nichtstillender Mütter und Pflegemütter über die zweckmäßigste 
Säuglingsernährung. 
2. Fürsorge für die Säuglinge. • • . 
ü. Gewährung von Beihilfen-an Schwangere und stillende Mütter. 
4. Ausgabe von Säuglingsnahrung zü ermäßigten Preisen, an 
Unbemittelte auf Empfehlung der Armenkommissionsvorsteher 
>oder Waisenräte unentgeltlich. 
ö./Gesundheitliche Ueberwachung der Kinder vom vollendeten 
'' ersten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre. 
Beaufsichtigung und hygienische Ueberwachung der städtischen 
Pflegekinder, -Haltekinder und unter -General- (Berufs-) Vor 
inundschaft stehenden Mündel bis zum vollendeten zweiten 
Lebensjahre durch die Fürsorgestellen. 
Eine ärztliche Behandlung der Kinder findet, soweit sie 
sich nicht auf rein diätetische Maßnahmen beschränkt, abgesehen 
von dem Falle einer Lebensgefahr, in den Fiirsorgestellen n i ch t 
statt. 
*. Inanspruchnahme der Einrichtungen. 
Die auf städtische Kosten betriebenen Fürsorge einrichtungen 
dürfen nur Charlottenburger Einwohner einschließlich der aktiven 
Militärpersonen zugute kommen,
	        
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