I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zweck der Einrichtungen.
Die von der Stadt Charlottestburg getroffenen Fürsorgemaß
nahmen haben folgenden Zweck:
I. Beratung der Mütter durch Wort und Schrift vor und nach der
Entbindung über Säuglingspflege und -Ernährung, insbesondere
über die naturgemäße Nahrung, die Mutterbrust, sowie Beratung
nichtstillender Mütter und Pflegemütter über die zweckmäßigste
Säuglingsernährung.
2. Fürsorge für die Säuglinge. • • .
ü. Gewährung von Beihilfen-an Schwangere und stillende Mütter.
4. Ausgabe von Säuglingsnahrung zü ermäßigten Preisen, an
Unbemittelte auf Empfehlung der Armenkommissionsvorsteher
>oder Waisenräte unentgeltlich.
ö./Gesundheitliche Ueberwachung der Kinder vom vollendeten
'' ersten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre.
Beaufsichtigung und hygienische Ueberwachung der städtischen
Pflegekinder, -Haltekinder und unter -General- (Berufs-) Vor
inundschaft stehenden Mündel bis zum vollendeten zweiten
Lebensjahre durch die Fürsorgestellen.
Eine ärztliche Behandlung der Kinder findet, soweit sie
sich nicht auf rein diätetische Maßnahmen beschränkt, abgesehen
von dem Falle einer Lebensgefahr, in den Fiirsorgestellen n i ch t
statt.
*. Inanspruchnahme der Einrichtungen.
Die auf städtische Kosten betriebenen Fürsorge einrichtungen
dürfen nur Charlottenburger Einwohner einschließlich der aktiven
Militärpersonen zugute kommen,