Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Eine Eintömmensgrenze, über die hinaus eine Aufnahme in die 
Säuglingsfürsorge nicht stattfinden darf, ist nicht gesetzt. Die Art des 
Betriebes der Fürsorgestellen bringt es ohnehin mit sich, daß sie von 
solchen Personen nicht benutzt werden, die ihrer Hilfe nicht bedürfen. 
Die Inanspruchnahme der FürsorAinrichtungen und anderer für 
die Zwecke der Säuglingspflege vorhandener Anstalten muß den Hilfe 
suchenden so leicht gemacht werden, als nur irgend möglich. Ins 
besondere ist, wenn ein kranker Säugling der Anstaltspflege bedarf oder 
wenn eine Schwangere obdachlos ihrer Entbindung entgegensieht, die 
Aufnahme in eine Anstalt nicht erst von der Beschaffung eines Ueber- 
weisungsscheines der zuständigen Stelle abhängig zu machen. Alle in 
Betracht kommenden hiesigen Anstalten sind daher ermächtigt, in solchen 
Fällen jeden in Charlottenburg wohnhaften Aufnahmebedürftigen ohne 
vorherige Anfrage und ohne Vorschußzahlung, Nötigenfalls für Rech 
nung der Armenverwaltung, aufzunehmen. Die Armenverivaltung 
prüft dann ihrerseits nach, ob ein wirklicher Armenpflegefall vorliegt 
und ob eine Wiedereinziehung der Kosten möglich ist. Es kaun weiter 
zur Entbindung nicht nur auf Grund des vom Armenkommissions 
vorsteher ausgestellten Scheines die Hilfe jeder beliebigen hiesigen 
Hebamme in Anspruch genommen werden, sondern der Schein kann 
auch nachträglich innerhalb 14 Tagen nach der Entbindung nachgesucht 
lverden, damit keine hilfsbedürftige Frau ohne die Hilfe einer 
Hebamme bei der Entbindung bleibt. Ferner find die städtischen 
Waiseninspektoren ermächtigt, wenn augenblickliche Hilfe geboten ist, 
aus einer ihnen zur Verfügung gestellten Handkasse sofort kleine Unter 
stützungen für Rechnung der Armenverwaltung zu zahlen, bis die 
Organe der Armenpflege eintreten; sie sind weiter ermächtigt, jedes 
ihrer Vormundschaft unterstehende Kind ohne weiteres für Rechnung 
der Stadt in eine städtische Pflegestelle unterzubringen, wenn und so 
lange von anderer Seite Mittel zur Zahlung nicht zu erlangen sind. 
Die Inanspruchnahme der Fürsorgeeinrichtuugeu und der Bezug 
von Säuglingsnahrung dürch die Fürsorgestellen gilt auch daun, wenn 
er ganz unentgeltlich erfolgt, n i ch t als Armenunterstützung. Eine 
Beeinträchtigung der. politischen Rechte tritt also dadurch nicht ein. 
Jede Mutter und Pflegemutter, die ihr Kind in den Sprech 
stunden der Fürsorgestelle vorstellt, erhält eine Ausweiskarte 
und eine Merkblatt. (Ein Merkblatt für Kleinkinder ist in Vor 
bereitung.)
	        
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