II. Schutz der Mutter und des Kindes.
A. B o r der Geburt.
1. Ueberblick.
Dem Schutz des Kindes vor der Geburt bient die Vorernährung
der Mutter durch deu Hauspfkegeverein für Rechnung der Stadt,
die die Mutter in den Stand setzen soll. das Kind später selbst zu
nähren. Die Hebammen sind aufgefordert, die Schwangeren
auf die Vorernährung durch deu Hauspflegeverein Abschnitt 2
aufmerksam zu machen.
Dem Schutz der Mutter und des Kindes dient ferner die Auf
Nahme Schwangerer schon längere Zeit von der Entbindung in das
Krankenhaus Sophie-Charlottcn-Straße. Daneben finden Mütter vor
der Entbindung kostenlose Aufnahme im Säuglingsheim Westend und
im Kniserin-Augufte-Victoria-Haus. Die General-(Berufs-)Vormund-
schaft setzt mit ihren Maßnahmen für Mutter und Kind unter
Umständen gleichfalls schon vor der Geburt des Kindes ein.
2. Beihilfen für Schwangere.
Der Hauspflegeverein ist ermächtigt, minderbemittelte» Schivan-
geren, von denen angenommen werden kann. daß sie ihr .s{ iab selbst wer
den stillen können, und sich hierzu bereit erklären, für die Dauer von
etwa 4 Wochen vor der Entbindung und für die Zeit des Wochen
bettes Beihilfen bis zur Höhe von 6 c// wöchentlich zu gewähren.
Die regelmäßige. Form für die Gewährung von Vorernährung
ist die Verabfolgung eines kräftigen Mittagessens täglich (als Stär
kungsmittel für die Schwangeren). Diese Unterstützung wird nur
gewährt, wenn sie erforderlich und die Bedürftigkeit der Schwange
ren festgestellt ist.
Die Meldungen zur Erlangung dieser Beihilfen haben Diens
tags und Freitags zwischen 10 und 11 Uhr vormittags, möglichst
li Wochen vor der zu erwartenden Entbindung bei der Ernährungs
abteilung des Hauspflegevereins, Berliner Straße 137 (Cecilien
haus), zu erfolgen. Zur Aufnahme der Schwangeren in die Vorer
nährung ist es nicht durchaus erforderlich, die Frauen auf die Fähig
keit des späteren Stillens ärztlich untersuchen zu lassen. Es wird