Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

II. Schutz der Mutter und des Kindes. 
A. B o r der Geburt. 
1. Ueberblick. 
Dem Schutz des Kindes vor der Geburt bient die Vorernährung 
der Mutter durch deu Hauspfkegeverein für Rechnung der Stadt, 
die die Mutter in den Stand setzen soll. das Kind später selbst zu 
nähren. Die Hebammen sind aufgefordert, die Schwangeren 
auf die Vorernährung durch deu Hauspflegeverein Abschnitt 2 
aufmerksam zu machen. 
Dem Schutz der Mutter und des Kindes dient ferner die Auf 
Nahme Schwangerer schon längere Zeit von der Entbindung in das 
Krankenhaus Sophie-Charlottcn-Straße. Daneben finden Mütter vor 
der Entbindung kostenlose Aufnahme im Säuglingsheim Westend und 
im Kniserin-Augufte-Victoria-Haus. Die General-(Berufs-)Vormund- 
schaft setzt mit ihren Maßnahmen für Mutter und Kind unter 
Umständen gleichfalls schon vor der Geburt des Kindes ein. 
2. Beihilfen für Schwangere. 
Der Hauspflegeverein ist ermächtigt, minderbemittelte» Schivan- 
geren, von denen angenommen werden kann. daß sie ihr .s{ iab selbst wer 
den stillen können, und sich hierzu bereit erklären, für die Dauer von 
etwa 4 Wochen vor der Entbindung und für die Zeit des Wochen 
bettes Beihilfen bis zur Höhe von 6 c// wöchentlich zu gewähren. 
Die regelmäßige. Form für die Gewährung von Vorernährung 
ist die Verabfolgung eines kräftigen Mittagessens täglich (als Stär 
kungsmittel für die Schwangeren). Diese Unterstützung wird nur 
gewährt, wenn sie erforderlich und die Bedürftigkeit der Schwange 
ren festgestellt ist. 
Die Meldungen zur Erlangung dieser Beihilfen haben Diens 
tags und Freitags zwischen 10 und 11 Uhr vormittags, möglichst 
li Wochen vor der zu erwartenden Entbindung bei der Ernährungs 
abteilung des Hauspflegevereins, Berliner Straße 137 (Cecilien 
haus), zu erfolgen. Zur Aufnahme der Schwangeren in die Vorer 
nährung ist es nicht durchaus erforderlich, die Frauen auf die Fähig 
keit des späteren Stillens ärztlich untersuchen zu lassen. Es wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.